Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen.
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Danke für die gute Beratung am Telefon und die schnelle Übermittlung des Infomaterials! Mit freundlichen Grüßen, Helmut.

Helmut Rauscher, A-3451 Michelhausen, Österreich, 28.10.2020

Helmut Rauscher