Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>

Als professioneller Drohnenpilot beobachte ich mit Sorge die neuen Entwicklungen im EU Raum. Schließlich wird das Registrierungsprocedere teilweise für Privatpersonen sehr vereinfacht, wodurch aber die Erstellung von professionellen Luftbildern im Gegenzug gefährdet wird. Zusätzlich verschärft wird die Situation dadurch, daß in Zukunft die Haftpflichtversicherungen von Seiten der Austro Control in der Kategorie OPEN nicht mehr kontrolliert werden sollen. Sollte das wirklich passieren, besteht die Gefahr massiver Deckungslücken für Geschädigte. Dies droht umso mehr, wenn nur mehr der Drohnenbetreiber, nicht aber seine Geräte erfasst werden. Doch die einzelnen Drohnen sowie die dazu gehörenden Haftpflichtpolizzen müssen weiterhin erfasst und kontrolliert werden, da sonst Geschädigte unter Umständen auf ihren Kosten sitzen bleiben. Kommerzielle Drohnenfilmer befürchten infolge massive Einschränkungen in ihrem Tätigkeitsfeld.

Alexander Fuhrmann
Drohnenfilme und Drohnen-Inspektionsflüge, Bad Fischau