Drohnen Glossar: Beteiligte Personen

Beteiligte Personen

Sogenannte Beteiligte Personen sind alle Menschen, die beim Einsatz einer Drohne oder eines anderen unbemannten Luftfahrzeugs mithelfen. Beim UAS Betrieb sind Beteiligte Personen von sogenannten Unbeteiligten Personen streng zu unterscheiden. Schließlich regelt die EU Drohnenverordnung, wie nahe man mit einer Drohne an Unbeteiligte Personen heranfliegen darf. Gerade wenn es um die Wahrung von Privatsphäre und von Persönlichkeitsrechten geht, sind auch sogenannte „Uninformierte Personen“ beim Drohnen Eisatz relevant. Werden also UAS in der Nähe von Unbeteiligten Personen eingesetzt, sollte man alle anwesenden Personen bestmöglich schon vor dem Drohnen Einsatz über diesen informieren. Betreffend den Schadenersatz nach Drohnen Unfällen sind Unbeteiligte Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da eine Drohnen Haftpflichtversicherung nur gegenüber sogenannten „Dritten“ in Leistung geht.

Hier gibt es mehr Informationen zu Verletzungen der Privatsphäre durch Drohnen.

Drohnen Glossar: Betreiber einer Drohne

Betreiber einer Drohne

Definition Drohnen-Betreiber bzw. UAS-Betreiber gemäß VO (EU) 2019/947 Artikel 2
Begriffsbestimmungen:
„Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems (UAS-Betreiber)“ (unmanned aircraft system operator, UAS operator): eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt;“

Unter einem Betreiber einer Drohne wird laut oesterreich.gv.at eine natürliche oder juristische Person verstanden, die zumindest eine Drohne (UAS, Unmanned Aircraft System) betreiben möchte oder dies vor hat. Dazu wird vom Drohnen-Betreiber (UAS Operator) verlangt, dass er sich an gesetzliche Auflagen hält und gemäß § 24j Abs. 3 LFG dafür sorgt, daß jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Bei der verpflichtenden behördlichen Registrierung für Drohnen-Betreiber ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben; Unterlagen zur Versicherung sind bei der Austro Control nicht vorzulegen. Diese Polizzennummer wird dann auch in der amtssignierten behördlichen Registrierungsbestätigung für Drohnen-Betreiber festgehalten.

  • In Österreich wird nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert (vorausgesetzt er betreibt seine Drohnen in der Offenen Kategorie).
  • Die Rolle des Drohnen-Betreibers ist zu unterscheiden von der Rolle des Drohnen-Piloten beziehungsweise Fernpiloten.
  • Laut EASA kann ein Drohnen-Betreiber eine natürliche Person oder eine Organisation sein, die eine oder mehrere Drohnen besitzt oder mietet.
  • Da ein Drohnen-Betreiber auch eine juristische Person sein kann, bedeutet Betreiben nicht Fliegen bzw. Steuern.
  • Laut EASA ist für das Fliegen bzw. Steuern einer Drohne der Fernpilot (eine Person) zuständig.
  • Laut Dronespace (Austro Control) können Drohnen-Betreiber und Fernpilot identisch sein, dies muss aber nicht sein.
  • Laut EASA muss der Drohnenbetreiber für den richtigen Versicherungsschutz sorgen. Dies gilt auch dann, wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt.
  • Gemäß § 24j Abs. 4 LFG muss der Betreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis bei jedem Drohnen Einsatz mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen.
  • Gerade deshalb muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. In der Praxis wird eine Drohne über ihre Seriennummer identifiziert.


BMK- und Austro-Control-Folie: Registrierung des Betreibers versus Versicherung des Gerätes; bei der Registrierung keine Abfrage einzelner Geräte und keine behördliche Versicherungsprüfung in der Open-Kategorie

Austro Control & BMK zum Drohnen-Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“. Einzelne Geräte bzw. Seriennummern dürfen bei der Registrierung nicht abgefragt werden; eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden; in der Open-Kategorie ist ohne Bewilligungsverfahren keine behördliche Versicherungsprüfung möglich.

Hier gibt es mehr Informationen zum Thema Drohnenversicherung in Österreich – gerätebezogen sowie zur gesetzeskonformen Polizzennummer für Drohnen.

Hier ein direkter Vergleich von Drohnenbetreiber und Drohnenpilot.

Drohnen Glossar: Betrieb außerhalb direkter Sicht

Betrieb außerhalb direkter Sicht

Unter dem Begriff „Betrieb außerhalb direkter Sicht“ wird eine Betriebsart von Drohnen verstanden, bei der der Pilot keinen ununterbrochenen direkten Sichtkontakt zur Drohne (VLOS, Visual Line of Sight) hat. Der Betrieb außerhalb direkter Sichtlinie wird im Englischen „Beyond Visual Line of Sight“ genannt und wird mit BVLOS abgekürzt. Ein Einsatz mit einer Drohne im BVLOS Betrieb benötigt eine Sonderbewilligung vonseiten der zuständigen Luftfahrtbehörde und wird zumeist der Kategorie SPECIFIC gemäß EU Drohnenverordnung zugeordnet. Drohnenflüge außerhalb der direkten Sichtlinie sind in herkömmlichen Haftpflichtversicherungen für Drohnen nicht abgedeckt. Seriöse Versicherungsanbieter für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS) bieten auf Anfrage aber Deckungserweiterungen für den Drohnen Betrieb außerhalb der direkten Sichtverbindung gegen Aufschlag an. Auch bei einem reinen FPV (First Person View) Drohnen Einsatz mit Videobrille hat der FPV Pilot selbst keine direkte Sichtverbindung zum UAS, weshalb viele FPV Piloten einen zusätzlichen Spotter als „Beobachter“ mit dabei haben. Diese weitere Person wahrt den direkten Sichtkontakt zur Drohne und muss dann auch manuell und in Echtzeit in die Steuerung des UAS eingreifen können.

Hier gibt es mehr Informationen zu Drohnen Kategorien.

Drohnen Glossar: Betrieb in direkter Sicht

Betrieb in direkter Sicht

Eine Betriebsart von Drohnen ist der „Betrieb in direkter Sicht“, bei der der Drohnenpilot einen ständigen direkten und nicht technisch unterstützten Sichtkontakt mit der Drohne hält. Beim Betrieb in direkter Sicht kann der Drohnenpilot das UAS so steuern, dass eine Vermeidung von Kollisionen mit Hindernissen, Menschen und anderen Luftfahrzeugen angestrebt wird. Die Betriebsart „Betrieb in direkter Sicht“ wird mit VLOS abgekürzt, was vom englischen Begriff „Visual Line of Sight“ kommt. Der Drohnenpilot kann im VLOS Betrieb die Fluglage der Drohne genau erkennen. Das Gegenteil vom Betrieb in direkter Sichtlinie bei Drohnen ist BVLOS, was für „Beyond Visual Line of Sight“ steht. Auch bei einem FPV Einsatz steuert der Drohnenpilot das UAS genau genommen im BVLOS Modus, da er selbst ja aufgrund der Datenbrille vor seinen Augen keine direkte Sichtlinie zur Drohne aufrecht erhalten kann. Erst durch die Anwesenheit einer zusätzlichen Person, die „Spotter“ genannt wird, ist dann gewährleistet, dass der Betrieb mit direkter Sichtverbindung zur Drohne erfolgt. Dieses Spotter muss dann jederzeit manuel und in Echtzeit in die Steuerung des UAS eingreifen können.

Hier gibt es mehr Informationen zu Drohnen Kategorien.

Drohnen Glossar: Betriebsbewilligung

Betriebsbewilligung

Eine Betriebsbewillung stellt in Österreich eine Betriebserlaubnis für unbemannte Flugmodelle, so auch für Drohnen, dar. In Österreich werden im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge drei Kategorien unterschieden. Allerdings muss nur für die Klassen „Flugmodell“ und „Flugmodell über 25kg“ eine Betriebsbewilligung ausgestellt werden. Für die Betriebsbewilligung gilt es, die Austro Control zu kontaktieren, wozu ein pdf-Formblatt benötigt wird.

Hier gibt es mehr Informationen zu Drohnen in USA.