Rechtsstand ab 1. September 2026: Ältere Aussagen, pauschale Drohnen-Haftpflichtversicherungen seien generell unzulässig oder jedes UAS müsse zwingend einzeln dokumentiert werden, sind überholt. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten UAS-Bereichen ausdrücklich auch pauschale Haftpflichtversicherungen. Aktuelle Rechtslage und Vergleich >>>
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Folgebeitrag

Ein Folgebeitrag folgt auf den Erstbeitrag bei Versicherungen. Demnach muss der Folgebeitrag nach jeder im Versicherungsvertrag festgehaltenen Versicherungsperiode bezahlt werden. Nur durch die fristgerechte Bezahlung des Folgebeitrages ist der volle Versicherungsschutz gewährleistet.

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ÖAMTC-Pilot Stefan Dürger zu den Gefahren mit Drohnen

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ORF: Drohnen im Alltag

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ORF: Drohnen Bestimmungen in Österreich

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