Zuletzt aktualisiert: 29.03.2026 | Top Informationen zur Drohnen Haftpflichtversicherung für UAS: Kosten, Deckung, Gesetze, Anbieter & Tarife

Drohnen - Haftpflichtversicherungen - in aller Kürze!
„Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“
Österreichisches Luftfahrtgesetz § 24j Absatz 3
Mit Inkrafttreten der EU Drohnenverordnung per 30.12.2020 gilt folgende Regelung für den Betrieb von Multicoptern: Spätestens wenn Drohnen Kameras mitführen gelten diese als „Unbemannte Luftfahrzeugsysteme“ (Unmanned Aircraft System, UAS). Betreiber von UAS müssen sich behördlich registrieren, die Versicherungspflichten für Drohnen bleiben aber weiterhin national geregelt. In Österreich unterliegen Drohnen als UAS dem Österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG) und benötigen eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Für diese Versicherung ist der jeweilige Drohnen Betreiber verantwortlich.
Registrierung für Betreiber – Haftpflichtversicherung für die Drohne
„Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.“
Österreichisches Luftfahrtgesetz § 24j Absatz 4
Merksatz: Die Betreiberregistrierung ist betreiberbezogen. Beim konkreten Betrieb muss der Versicherungsnachweis aber dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar sein. Praktisch heißt das: Hersteller/Modell, Gewicht und Seriennummer müssen direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste eindeutig erfasst sein. Warum das so ist, erklärt unser Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich.
Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“.
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
Drohnen: Gefährdungshaftung wie für bemannte Luftfahrzeuge mit direktem Klagerecht
Laut Austro Control gelten „Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (…) in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge.“ Für Luftfahrzeuge gilt eine Gefährdungshaftung, der OGH bezeichnet diese sogar als Fall „strengster Gefährdungshaftung“ (OGH 2 Ob 119/09b).
Dass diese Pflichtversicherung nicht bloß eine Formalität ist, zeigt auch § 166 LFG: Geschädigte können Schadenersatzansprüche im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Gerade deshalb ist entscheidend, dass der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb dem konkret eingesetzten UAS eindeutig zuordenbar ist.
Sprich, wie in der bemannten Luftfahrt versichert man auch bei Drohnen nicht den Drohnenpiloten (Fernpilot) oder den Drohnen Betreiber als Person, sondern immer das konkrete unbemannte Luftfahrzeug als Gefahrengegenstand und damit gerätebezogen. Deshalb entspricht laut ÖAMTC eine „ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilot*in oder Betreiber*in ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne (…) nicht den rechtlichen Anforderungen!“ Auch kann man Drohnen nicht in der Haushaltsversicherung versichern, da herkömmliche Private Haftpflichtversicherungen nicht für eine Gefährdungshaftung vorgesehen sind. Dabei haftet man im Zuge der Drohnen Registrierung für UAS Betreiber selbst dafür, ob man sich mit einer richtigen oder falschen Drohnenversicherung registriert.
„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben.“
Österreichisches Luftfahrtgesetz § 24j Absatz 3
Wichtig: Bei der Registrierung wird zwar eine Polizzennummer angegeben, Unterlagen zur Versicherung werden dort aber nicht hochgeladen. Welche Polizzennummer bei der Registrierung als Drohnen Betreiber zulässig ist und warum die Registrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität der Drohnenversicherung ist, erklären wir in diesen beiden Leitfäden im Detail.
Kuratorium für Verkehrssicherheit: Drohnen Haftpflichtversicherung nur mit Modell, Gewicht, Seriennummer
Dass die spezifischen Gerätedaten einer Drohne auch in der jeweiligen Versicherungspolizze dokumentiert sein müssen, bestätigt auch das Österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV):
„Ja, eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren.“
Bildquelle: Drohnenversicherung, Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) 2023
Warum diese gerätebezogene Zuordenbarkeit in Österreich entscheidend ist, erklärt unser Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich. Die zugrunde liegenden Gutachten und Prüfunterlagen findest Du gesammelt im Gutachten‑Hub zur Drohnenversicherung für Österreich.
Zusätzliche Betreiber-Gefahr bei fehlenden Gerätedaten in der Drohnen Haftpflichtversicherung!
Fehlen in der Polizze der Drohnen Haftpflichtversicherung eindeutige Gerätedaten, kann im Schadensfall schon die Grundfrage streitig werden, ob genau das schadensverursachende UAS überhaupt vom Versicherungsvertrag erfasst war. Dann drohen zusätzliche Beweis- und Deckungsrisiken – nicht nur für Geschädigte, sondern auch für Betreiber:innen selbst. Kaufbelege, Leih- oder Mietunterlagen, Seriennummern, Fotos oder Logfiles für genau das schädigende Gerät sind in der Praxis nicht immer greifbar. Wichtig: § 158c VersVG schützt Dritte grundsätzlich dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei ist. Er löst aber nicht automatisch die Vorfrage, ob für das konkret schadensverursachende UAS überhaupt ein Versicherungsverhältnis bestand. Gerade deshalb sind eindeutige Gerätedaten in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste auch aus Sicht der Betreiber:innen ein wichtiger Schutz.
Der ÖAMTC warnt vor Vereins-Sammelpolizzen in der Drohnen Pflicht Versicherung!
In einer eigenen Newsletter Aussendung vom Februar 2024 warnt der ÖAMTC explizit vor Deckungen in „Sammelpolizzen“, wie sie manchmal in Vereinsmitgliedschaften angeboten werden. Schließlich genügen derartige Sammelversicherungen nicht dem gerätebezogenen Pflichtversicherungswesen, das für die Drohnen Haftpflichtversicherung in Österreich gesetzlich verankert ist.
In einem weiteren Beitrag konkretisiert der ÖAMTC seine Warnung vor Sammelpolizzen in der verpflichtenden Drohnen Haftpflichtversicherung:
„Auch muss der registrierte Drohnenbetreiber selbst Inhaber der Polizze sein, weshalb Sammelversicherungen über Vereine bei Drohnen unzulässig sind.“
Quelle: www.oeamtc.at
Deshalb sind Vereins-Sammelpolizzen für registrierungspflichtige Drohnen-Betreiber nach den zitierten Quellen problematisch:
- Bei Vereins-Sammelpolizzen fehlen oft die spezifischen Gerätedaten oder eine eindeutige Zuordenbarkeit zum konkret eingesetzten UAS. Ohne Hersteller, Modell, Seriennummer und Gewicht direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste passt der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb nicht eindeutig zur tatsächlich eingesetzten Drohne.
- Zudem sind die bloß mitversicherten Vereinsmitglieder regelmäßig nicht selbst Versicherungsnehmer. Der Polizzeninhaber ist der Verein und nicht das Mitglied. Nach der weiter unten zitierten Austro-Control-Auskunft und nach dem zitierten Gutachten sollten behördlich registrierter Betreiber und Versicherungsnehmer der verpflichtenden Haftpflichtversicherung für das jeweilige UAS grundsätzlich ident sein, solange kein wechselseitiges Meldesystem besteht.
- Nach dem zitierten Gutachten entsteht bei Vereins-Sammelpolizzen zusätzlich ein Meldeproblem nach § 167 LFG: Der Versicherer und der Versicherte haben der Austro Control jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eingetretene Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Sammelpolizze liegt die formelle Verfügungsgewalt aber beim Verein als Versicherungsnehmer; das mitversicherte Mitglied kann von Storno, Prämienverzug oder Deckungsunterbrechung unter Umständen gar nicht oder nicht rechtzeitig erfahren. Solange es in der Open-Kategorie kein wechselseitiges Meldesystem zwischen Versicherungsnehmer, mitversichertem Betreiber, Versicherung und Austro Control hinsichtlich des jeweiligen UAS gibt, führt das nach dem zitierten Gutachten zu Rechtsunsicherheiten, die mit dem Wesen der Pflichtversicherung nicht in Einklang zu bringen sind.
Dass Versicherungsnehmer und Drohnen Betreiber in der Haftpflichtversicherung übereinstimmen sollen, bestätigt auch die Austro Control:
„Versicherungsnehmer und Inhaber der Registrierungsbestätigung sollten ein und dieselbe (juristische oder natürliche) Person sein. Diese ist auch für die Drohne verantwortlich“
Dronespace Team der Austro Control, Dez. 2023
Vollständige Quelle im Beitrag zur Drohnen Polizzennummer
Kurz gesagt: Vereins-Sammelpolizzen sind für registrierungspflichtige UAS in Österreich jedenfalls dann problematisch, wenn das konkrete UAS nicht individuell erfasst ist, der registrierte Betreiber nicht selbst klar als Versicherungsnehmer zugeordnet ist oder bei Wegfall des Versicherungsschutzes kein wechselseitiges Meldesystem besteht.
Quelle: Juristen warnen: Tausende Drohnen in Österreich nicht korrekt versichert, Asscompact, 12.02.2024
Vertiefung: Warum bloß personenbezogene Lösungen oder Vereins‑Sammelpolizzen ohne eindeutige UAS‑Zuordenbarkeit problematisch sind, erklärt unser Faktencheck zur gerätebezogenen Drohnenversicherung in Österreich. Welche Polizzennummer bei der Registrierung zulässig ist, erklären wir hier. Warum aus der Registrierung keine behördliche Bestätigung der Rechtskonformität folgt, erklären wir hier.
Hier gibt’s zusätzliche Informationen, warum man Drohnen nicht im Modellflug-Club versichern kann. Hier gibt’s Infos zur verpflichtenden Drohnen Haftpflichtversicherung im BMI Magazin „Öffentliche Sicherheit“, Beitrag Drohnen Registrierung und Versicherung. Hier findest Du eine Checkliste zur Drohnenversicherung sowie alle Quellen und rechtlichen Gutachten zur Drohnenversicherung.
Erfahrungen zu Drohnen-Haftpflichtversicherung mit AIR&More
Hier findest Du noch mehr Erfahrungen mit Drohnen Versicherungen, Drohnen Versicherungen im Vergleich für Österreich sowie eine generelle Übersicht in Sachen Drohnenversicherung.
Und hier findest Du den
- Online Antrag zur Drohnen Haftpflichtversicherung Österreich >>>
- sowie die spezielle Mini-Drohnen Haftpflicht Versicherung >>>
Diese Drohnen Haftpflichtversicherung schützt auch gegen Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten!
Die Meldungen über Verletzungen und Störungen der Privatsphäre durch Kamera-Drohnen werden definitiv mehr! Das belegt auch die letzte Drohnen Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Dabei stellt sich die berechtigte Frage, wie man mit einem UAS überhaupt im besiedelten Gebiet starten kann, ohne Gefahr zu laufen, versehentlich ein Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Denn die Privatsphäre anderer Menschen gilt quasi schon als "notwehrfähiges Rechtsgut". Dabei genügt es schon, wenn man mit seiner Drohne über dem eigenen Garten kreist und sich ein Nachbar genau dadurch ausspioniert "fühlt". Die Crux dabei: Privatsphären Verletzungen durch Kamera-Copter sind in herkömmlichen Drohnen haftpflichtversicherungen nicht gedeckt. Aus diesem Grund haben wir mit der R+V Versicherung ein eigenes Deckungskonzept zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausgearbeitet. Und so versichert die Drohnen Haftpflicht der R+V explizit auch Privatsphären Verletzungen durch Drohnen in den enstprechenden Tarifen kostenfrei mit.
Achtung: Verletzungen der Privatsphäre gelten in Österreich als so genannte immaterielle Schäden und müssen als solche dann auch in der Deckungsübersicht mit drinnen stehen. Und eben diese Privatsphären Verletzungen mit der zusätzlichen Definition als "immaterielle Schäden" kann man bei der R+V Drohnen Haftpflichtversicherung über den speziellen Pilot Privacy Shield entsprechend absichern.

Gibt's nur hier: Drohnen Haftpflichtversicherung mit Piloten Airbag beim Betrieb fremder UAS
Die Drohnen Haftpflichtversicherung der R+V bietet ab einer Versicherungssumme von € 5 Mio. noch einen weiteren Vorteil: Schließlich versichert diese dann den Drohnenpiloten auch bei Flügen mit fremden UAS.
Zwar muss der verantwortliche Drohnen Betreiber im Zuge der verpflichtenden Registrierung eine Polizzennummer eigenverantwortlich angeben. Das ist aber noch keine behördliche Bestätigung, dass ein fremdes UAS mit angebrachter Registrierungsnummer im konkreten Betrieb tatsächlich rechtskonform und damit gerätebezogen versichert ist. Denn Unterlagen zur Versicherung werden bei der Registrierung nicht hochgeladen und werden im Zuge auch nicht von der Austro Control geprüft. Deshalb ist auch eine aufrechte Registrierungsbestätigung der Austro Control keine Bestätigung dafür, dass die Drohne auch wirklich gesetzeskonform versichert ist.
Ein weiteres Problem kann sich beispielsweise ergeben, wenn der verantwortliche Betreiber der fremden Drohne ganz einfach vergessen hat, seine Versicherungsprämie einzuzahlen oder die Verlängerung der Deckung übersehen hat? Dann hätten wir den leicht möglichen Fall, dass eine Drohne zwar eine Registrierungsnummer trägt, in Wahrheit aber nicht mehr versichert ist. Nimmt man nun eine derartige fremde Drohne guten Glaubens in Betrieb und es passiert etwas, dann könnte vielleicht ein Verschulden des Piloten behauptet und der Schaden von ihm gefordert werden. Mit dem speziellen Piloten Airbag in der R+V Drohnen Haftpflichtversicherung kann man hier immer noch safe starten. Denn sollte das UAS tatsächlich ohne Versicherung sein, so verwandelt dieser Airbag auch hier einen potentiellen Aufprall in eine sanfte Landung!
>>> Deshalb Airbag für Drohnenpiloten ab einer Versicherungssumme von € 5 Millionen:
Subsidiärer, verschuldensabhängiger Zusatzschutz für Drohnenpiloten (Fernpiloten) bei Schäden aus dem Betrieb fremder UAS mit angebrachter aktiver Austro Control Registrierungsnummer.
Haftpflichtversicherung für Mini Drohnen:
Mavic Mini, Mini 2, Mini 3, DJI Mini 4, DJI Mini 5, DJI Neo, DJI Neu 2, Maginon QC-90, Fimi X8 Mini, Hubsan Zino Mini, Eachine & andere FlyCams
Der Trend zu Mini Drohnen hält weiterhin an und damit ruft der Markt auch nach eigenen Haftpflichtversicherungen für Mini Drohnen. Dabei kann man gerade mit Mini UAS unter 250 g Abfluggewicht, wie etwa auch der DJI Mini 2, der DJI Mini 3, oder der DJI Mini 4 und DJI Mini 5 auch Zukunft sicher starten. Schließlich fehlen (Stand April 2022) immer noch die in der EU Drohnenverordnung eigentlich vorgesehen Drohnen CE Klassen Kennzeichnungen. Wiegt eine Drohne aber z. B. nur 249 Gramm (also genau unter 250 Gramm) so ist das für den Betreiber dieses UAS unerheblich. Schließlich kann man diesen Mini Drohnen auch nach Ende der Übergangsfristen der EU Drohnen Verordnung (per 01.01.2024) weiterhin problemlos fliegen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Übergangsregelung für Drohnen der OPEN Kategorie ohne CE Klassen-Kennzeichnung. Zudem bräuchte man beim Fliegen von Drohnen unter 250 g auch keinen Drohnenführerschein zu absolvieren. Wir empfehlen aber trotzdem jedem Drohnenpiloten, sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Und egal, ob Mini Drohne oder nicht, auch den Online Drohnenführerschein zu machen. Wer sich vorbereiten will, findet hier schon mal zum Üben einige Drohnenführerschein Prüfungsfragen.
Was nun spezielle Versicherungen für Mini Drohnen, betrifft so konnten wir auch hier mit der R+V Versicherung spezielle Tarife ausverhandeln. Diese sind noch einmal günstiger als jene für "normale" Drohnen und suchen am Markt ihresgleichen. Dabei umfassen die Tarife dieser speziellen Mini Drohnen Haftpflichtversicherung dasselbe Leistungsspektrum! Dazu gehört insbesondere der einzigartige Privacy Shield für Drohnen Piloten sowie der auch oben beschriebene Drohnen Airbag.
Drohnen Haftpflicht: R+V Versicherung mit Top Rating
Wer mit einer Drohne abhebt, braucht eine Versicherung, die mit beiden Beinen fest am Boden steht! Dabei kann die R+V Allgmeine Versicherung AG auf eine langjährige Erfahrung in der Luftfahrt zurückgreifen und verfügt zudem über eine eigene Niederlassung in Österreich (Wien). So bekommen Drohnen Kunden aus Österreich eine Versicherung nach österreichschem Recht mit Gerichtstand in Österreich. Daß auch die Betreuung vor Ort durch ein eigenes Team in Österreich erfolgt, versteht sich dabei von selbst. Und nicht zuletzt können sich auch die Ratings der R+V Versicherung sehen lasssen. So stufen gleich zwei prominente Rating Agenturen (Standard & Poor's und Fitch) die R+V mit "AA" bzw. als "sehr stark" ein.
Dabei sollte man bedenken: Drohnen sind nunmal unbemannte Luftfahrzeuge (UAS). Sie nutzen den selben Lufttraum wie z. B. Helikopter, sie können aber auch auf stark befahrene Straßen stürzen, etc. (hier mehr über Drohnen Unfälle, Drohnen Verletzungen und Videos zu Drohnen Crashtests). Wo und wie auch immer wir nun Drohnen einsetzen: Es lohnt sich in jedem Fall, einen "sehr starken" Partner an seiner Seiten zu wissen!
Drohnen Haftpflicht Versicherungen Tarif Vergleich
inkl. Versicherungssteuer
