In diesem Beitrag sammeln wir typische Praxisfälle, in denen Drohnenbetreiber trotz erfolgreicher Registrierung bei der Austro Control keinen ausreichend eindeutigen oder rechtssicheren Versicherungsnachweis für das konkret betriebene UAS vorlegen können.
Die Beispiele sind anonymisiert, teilweise verdichtet und dienen der Veranschaulichung typischer Problemkonstellationen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung, zeigen aber, warum Drohnenbetreiber in Österreich ihre Versicherung nicht nur „irgendwie“, sondern nachvollziehbar, prüfbar und passend zum konkreten Drohnenbetrieb abschließen sollten.
Inhalt
- Ausgangspunkt: Austro Control erfasst nur die Polizzennummer der Drohnenversicherung, überprüft sie aber nicht inhaltlich
- Beispiele: Probleme mit fehlender Drohen-Seriennummer
- Beispiele: Drohnen-Seriennummern vorhanden aber problematische Klauseln
- Beispiele: Drohnen Betreiber ≠ Versicherungsnehmer
- Beispiele: Versicherungsbestätigung ohne Polizzennummer
- Beispiele: Vermeintliche Bestätigung der Drohnenversicherung durch die Austro Control
- Beispiele: Fehlannahme, dass in ganz Europa dieselben Versicherungspflichten für Drohnen gelten
Ausgangspunkt: Austro Control erfasst nur die Polizzennummer der Drohnenversicherung, überprüft sie aber nicht inhaltlich

Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
Die Präsentation der Austro Control und des BMK für den Österreichern Versicherungsverband (VVO) unterstreicht zusätzlich die Regelungen im österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG). Denn laut § 24j Abs. 3 LFG hat ausschließlich der verantwortliche Drohnenbetreiber für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz seiner Drohnen zu sorgen. Nur der Betreiber ist für die Überprüfung seiner Drohnenversicherung auf deren Gesetzeskonformität verantwortlich, sonst niemand. Bei der verpflichtenden Registrierung gibt der Betreiber lediglich seine (hoffentlich) LFG-konforme „Polizzennummer“ bekannt, weitere Angaben zu seiner Drohnenversicherung oder ein Dateiupload erfolgen nicht:
„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“
Quelle: § 24j Abs. 3 LFG
Merksatz für Open Kategorie: Bei der Registrierung als Drohnenbetreiber überprüft die Austro Control die Drohnenversicherung nicht inhaltlich. Diese Prüfpflicht obliegt gemäß § 24j Abs. 3 LFG ausschließlich dem verantwortlichen Drohnenbetreiber.
Drohnenbetreiber bestätigen ihre Eigenverantwortung bei der Überprüfung der Drohnenversicherung
Der verantwortliche Drohnenbetreiber bestätigt seine Eigenverantwortlichkeit für die gesetzeskonforme Drohnenversicherung dann auch auf seiner amtssignierten Registrierungsbestätigung für Drohnenbetreiber von der Austro Control:
„Der Betreiber bestätigt, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben (…) für den Betrieb eine Versicherung abgeschlossen zu haben, welche den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes entspricht.“

Beispiele: Probleme mit fehlender Drohen-Seriennummer
Die folgenden realistischen Fallkonstellationen illustrieren, warum die gesetzlich verankerte Gefährdungshaftung für Drohnen gemäß § 148 Abs. 1 LFG in Österreich eine Identifizierbarkeit der Drohne in der Polizze bzw. im Versicherungsnachweis bedingt. Diese Identifizierbarkeit wird typischerweise über Modell/Hersteller, Abfluggewicht und Seriennummer sichergestellt.
Fall 1: Registrierung erfolgreich – Versicherungsnachweis bei Kontrolle nicht eindeutig
Kurzfassung: Eine erfolgreiche Registrierung als Drohnenbetreiber bei der Austro Control bedeutet nicht automatisch, dass der verwendete Versicherungsnachweis im Kontroll- oder Schadenfall eindeutig dem konkret geflogenen UAS zugeordnet werden kann. Besonders heikel wird es, wenn ein Fernpilot eine fremde Drohne fliegt und nur eine allgemeine Vereins-, Mitglieds- oder Personenbestätigung ohne Hersteller, Modell, MTOM und Drohnen-Seriennummer mitführt.
| Typisches Problem | Die Drohne ist registriert, aber der Versicherungsnachweis enthält keine eindeutigen Gerätedaten. |
| Betroffen | Drohnenbetreiber, die einem Freund, Familienmitglied, Mitarbeiter oder Vereinskollegen ihre Drohne überlassen. |
| Risiko | Bei einer Kontrolle oder nach einem Schaden kann unklar bleiben, ob genau diese Drohne tatsächlich vom Versicherungsvertrag umfasst ist. |
| Sichere Lösung | Gerätebezogener Versicherungsnachweis mit Versicherungsnehmer, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer. |
Ausgangslage
Max kauft sich eine DJI Air 3S und möchte als verantwortlicher Drohnenbetreiber alles richtig machen. Er registriert sich bei der Austro Control als Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs und erhält nach erfolgreicher Registrierung seine amtssignierte Registrierungsbestätigung als PDF.
Weil sich in Österreich nicht jede einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert, geht Max irrtümlich davon aus, dass auch eine bloß personenbezogene oder vereinsbezogene Versicherungsbestätigung ausreichen wird. Da er seit vielen Jahren Mitglied in einem Modellsport-Club ist, verwendet er bei der Registrierung die Polizzennummer aus der Vereins- bzw. Modellsportversicherung.
Franz, ein Freund von Max, besitzt selbst noch keine Drohne. Er macht aber gerne Landschaftsaufnahmen mit Kameradrohnen und hat dafür auch einen Kompetenznachweis für Fernpiloten bei der Austro Control absolviert. Max leiht Franz seine DJI Air 3S für einen privaten Ausflug und übergibt ihm dafür seine Registrierungsbestätigung sowie die Versicherungsbestätigung aus dem Modellsport-Club.
Auf den ersten Blick wirkt alles ordentlich: Die Drohne ist mit der Betreiberregistrierungsnummer von Max gekennzeichnet, Franz hat seinen Drohnenführerschein, und es gibt einen Versicherungsnachweis. Der entscheidende Schwachpunkt liegt jedoch im Detail: Auf der Versicherungsbestätigung fehlen die konkreten Gerätedaten der DJI Air 3S. Insbesondere scheinen Hersteller, Modell, MTOM und die individuelle Drohnen-Seriennummer nicht auf.
Was bei der Kontrolle passiert
Franz macht bei einem Fahrradausflug Drohnenaufnahmen am Donauufer. Dabei wird er als verantwortlicher Fernpilot von Aufsichtsorganen kontrolliert.
Kontrolliert werden unter anderem die Registrierungsnummer auf der Drohne, die Registrierungsbestätigung des Betreibers Max, der Kompetenznachweis von Franz sowie der mitgeführte Versicherungsnachweis. Genau an dieser Stelle entsteht das Problem: Die Versicherungsbestätigung belegt zwar irgendeinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Vereins- oder Mitgliedschaft, lässt aber nicht eindeutig erkennen, dass gerade die konkret geflogene DJI Air 3S mit ihrer individuellen Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst ist.
Franz kann daher in der konkreten Kontrollsituation nicht lückenlos nachweisen, dass das von ihm geflogene UAS tatsächlich durch diese Polizze versichert ist. Je nach Einzelfall kann eine solche Situation mit einer Ermahnung enden, aber auch zu einer Anzeige bzw. zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen.
Der eigentliche Fehler
- Max verwechselt die erfolgreiche Betreiberregistrierung mit einer inhaltlichen Prüfung der Drohnenversicherung.
- Er verwendet eine Polizzennummer bzw. Versicherungsbestätigung, ohne zu prüfen, ob diese dem konkret betriebenen UAS eindeutig zugeordnet werden kann.
- Er übergibt Franz zwar Registrierungsbestätigung und Versicherungsnachweis, aber keinen gerätebezogenen Nachweis für die konkret geflogene DJI Air 3S.
- Franz fliegt als Fernpilot eine fremde Drohne, kann bei der Kontrolle aber nicht eindeutig belegen, dass genau dieses UAS versichert ist.
Warum das problematisch ist
Nach § 24j Abs. 3 LFG ist bei der Registrierung die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Gleichzeitig bleibt der Betreiber dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Nach § 24j Abs. 4 LFG müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen.
Wichtig: Das Gesetz nennt an dieser Stelle nicht ausdrücklich das Wort „Seriennummer“. Das praktische Problem entsteht aber genau dort, wo der Versicherungsnachweis nicht eindeutig erkennen lässt, welches konkrete UAS tatsächlich versichert ist. Eine erfolgreiche Registrierung allein ersetzt keine inhaltliche Prüfung des Versicherungsvertrags und keine eindeutige Zuordnung zwischen Polizze und Drohne.
Gerade wenn Drohnenbetreiber und Fernpilot nicht dieselbe Person sind, wird dieser Punkt besonders wichtig. Der Fernpilot muss im Betrieb die erforderlichen Nachweise mitführen und vorlegen können. Er ist aber darauf angewiesen, dass ihm der Betreiber einen vollständigen und nachvollziehbaren Versicherungsnachweis übergibt.
Mögliche Folgen
- Nachweisproblem bei der Kontrolle: Der Fernpilot kann zwar eine Versicherungsbestätigung zeigen, aber nicht eindeutig belegen, dass genau die geflogene Drohne versichert ist.
- Verwaltungsrechtliches Risiko: Wenn Aufsichtsorgane Zweifel an einem ordnungsgemäßen Betrieb haben, kann der Sachverhalt dokumentiert und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
- Deckungs- und Zuordnungsproblem im Schadenfall: Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden, kann strittig werden, ob das konkrete UAS, der konkrete Betreiber, der konkrete Fernpilot und die konkrete Nutzung vom Versicherungsvertrag umfasst waren.
- Praktisches Haftungsrisiko: Gerade bei Drittschäden zählt nicht nur, dass „irgendeine Versicherung“ besteht, sondern ob der Schaden dem richtigen Versicherungsvertrag eindeutig zugeordnet werden kann.
Sichere Lösung
Max sollte als verantwortlicher Drohnenbetreiber und Versicherungsnehmer eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verwenden, deren Versicherungsnachweis das konkret betriebene UAS eindeutig ausweist. Der Nachweis sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name des Versicherungsnehmers bzw. Drohnenbetreibers
- Name des Versicherers
- eindeutige Polizzennummer
- Hersteller der Drohne, z. B. DJI
- Modell der Drohne, z. B. DJI Air 3S
- MTOM bzw. Abfluggewicht
- individuelle Drohnen-Seriennummer
- versicherte Nutzung, z. B. privat, gewerblich oder beides
- räumlicher Geltungsbereich
- Gültigkeitsdauer des Versicherungsschutzes
Wenn Max seine Drohne an Franz übergibt, sollte Franz neben der Registrierungsbestätigung auch diesen vollständigen Versicherungsnachweis mitführen. So kann Franz bei einer Kontrolle nachvollziehbar zeigen, dass die von ihm geflogene Drohne nicht nur mit einer Betreiberregistrierungsnummer gekennzeichnet ist, sondern auch dem vorgelegten Versicherungsnachweis eindeutig zugeordnet werden kann.
Merksatz: Die Registrierung zeigt, wer Betreiber ist. Der Versicherungsnachweis muss zeigen, welches konkret betriebene UAS versichert ist.
FAQ zu diesem Fall
Reicht eine erfolgreiche Austro-Control-Registrierung als Versicherungsnachweis?
Nein. Bei der Registrierung wird zwar eine Polizzennummer angegeben, die Versicherungsunterlagen werden dabei aber nicht inhaltlich geprüft oder hochgeladen. Der Betreiber bleibt selbst dafür verantwortlich, dass seine Drohne ordnungsgemäß versichert ist.
Muss Franz als Fernpilot eine eigene Drohnenversicherung abschließen?
Nicht zwingend, wenn Franz nur die Drohne von Max fliegt und Max weiterhin Betreiber ist. Franz muss aber die erforderlichen Nachweise mitführen können. Dazu gehört ein Versicherungsnachweis, der das konkret eingesetzte UAS eindeutig abdeckt.
Warum ist die Drohnen-Seriennummer im Versicherungsnachweis so wichtig?
Die Seriennummer ist das stärkste praktische Identifikationsmerkmal einer Drohne. Sie hilft dabei, den Versicherungsnachweis eindeutig mit dem konkret geflogenen UAS zu verbinden. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Drohnen, mehrere Fernpiloten oder Vereins- und Sammelbestätigungen im Spiel sind.
Was ist der Unterschied zwischen Betreiber und Fernpilot?
Der Betreiber ist jene natürliche oder juristische Person, die die Drohne betreibt oder betreiben will und für Registrierung sowie ordnungsgemäße Versicherung verantwortlich ist. Der Fernpilot ist die Person, die die Drohne tatsächlich steuert. Betreiber und Fernpilot können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht.
Quellen und rechtliche Anknüpfungspunkte
- § 24j Abs. 3 LFG – Polizzennummer und Betreiberverantwortung
- § 24j Abs. 4 LFG – Mitführen und Vorlegen von Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung
- § 148 Abs. 1 LFG – Drittschadenshaftung
- § 164 Abs. 1 LFG – Haftpflichtversicherung
- § 169 LFG – Strafbestimmungen
- Austro Control Dronespace – Allgemeine Informationen zur Betreiberregistrierung
Dieser Beitrag wird laufend erweitert. Neue Praxisbeispiele ergänzen wir nach fachlicher Prüfung und Anonymisierung.
Beispiele: Drohnen-Seriennummern vorhanden aber problematische Klauseln
Beispiele: Drohnen Betreiber ≠ Versicherungsnehmer
Beispiele: Versicherungsbestätigung ohne Polizzennummer
Beispiele: Vermeintliche Bestätigung der Drohnenversicherung durch die Austro Control
Beispiele: Fehlannahme, dass in ganz Europa dieselben Versicherungspflichten für Drohnen gelten
Hinweis: Die Beispiele sind typische Fallkonstellationen und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei realen Fällen wurden Daten anonymisiert.





