Zuletzt aktualisiert am 19.05.2026

Kurzantwort: Eine erfolgreiche Drohnenregistrierung bei der Austro Control ist kein Beweis dafür, dass der mitgeführte Versicherungsnachweis im Kontroll- oder Schadenfall eindeutig zur konkret geflogenen Drohne passt. Problematisch wird es vor allem dann, wenn ein Fernpilot eine fremde Drohne fliegt und nur eine allgemeine Vereins-, Sammel- oder Personenbestätigung ohne Hersteller, Modell, MTOM und Drohnen-Seriennummer vorlegen kann.

Kernaussage: Die Drohnen-Seriennummer ist in Österreich für einen eindeutigen, kontrolltauglichen und schadentauglichen Versicherungsnachweis ein praktisches Must-have. Sie ist das stärkste Identifikationsmerkmal der konkreten Drohne und verbindet die Versicherungspolizze mit dem tatsächlich geflogenen UAS. Da bei der Austro-Control-Registrierung nur der Betreiber und nicht die einzelne Drohne registriert wird, muss der Versicherungsnachweis selbst die Zuordnung zum konkret geflogenen UAS ermöglichen.

Von Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler. Dieser Beitrag behandelt einen anonymisierten und verdichteten Praxisfall zur Drohnenversicherung in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Transparenz: AIR&MORE ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Unsere Einordnung folgt dem gesetzlichen Auftrag, Kundeninteressen überwiegend zu wahren und nach den Umständen des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Deshalb legen wir bei Drohnenversicherungen besonderen Wert auf klare Polizzennummer, eindeutige Gerätedaten und eine nachvollziehbare Zuordnung zum konkret betriebenen UAS.


Worum geht es in diesem Praxisfall?

Max besitzt eine DJI Air 3S und ist bei der Austro Control als Drohnenbetreiber registriert. Für die Registrierung verwendet er die Polizzennummer einer Vereins- bzw. Modellsportversicherung. Später leiht Max seine Drohne an seinen Freund Moritz. Moritz hat zwar einen Kompetenznachweis für Fernpiloten, kann bei einer Kontrolle aber nur eine allgemeine Versicherungsbestätigung ohne konkrete Gerätedaten vorlegen.

Das Problem: Die Drohne ist zwar mit der Betreiberregistrierungsnummer von Max gekennzeichnet, doch der Versicherungsnachweis lässt nicht eindeutig erkennen, dass genau diese DJI Air 3S mit ihrer individuellen Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst ist.

Typischer FehlerRegistrierung erfolgreich, aber Versicherungsnachweis ohne eindeutige Gerätedaten.
BetroffenDrohnenbetreiber, die ihre Drohne an Freunde, Familienmitglieder, Mitarbeiter oder Vereinskollegen überlassen.
RisikoBei einer Kontrolle oder nach einem Schaden kann unklar bleiben, ob genau die geflogene Drohne versichert ist.
Sichere LösungGerätebezogener Versicherungsnachweis mit Versicherungsnehmer, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer.

Dieser Fall ist Teil unserer Übersicht Falsche Drohnenversicherung in Österreich: Praxisbeispiele & Risiken.

Ausgangslage: Max registriert sich als Drohnenbetreiber

Max kauft sich eine DJI Air 3S. Er möchte als verantwortlicher Drohnenbetreiber alles richtig machen und registriert sich bei der Austro Control als Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs. Nach erfolgreicher Registrierung erhält er seine amtssignierte Registrierungsbestätigung als PDF.

Weil sich in Österreich nicht jede einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert, geht Max davon aus, dass auch eine bloß personenbezogene oder vereinsbezogene Versicherungsbestätigung ausreichen wird. Da Max seit vielen Jahren Mitglied in einem Modellsport-Club ist, verwendet er bei der Registrierung die Polizzennummer aus der Vereins- bzw. Modellsportversicherung.

Moritz, ein Freund von Max, besitzt selbst noch keine Drohne. Er macht aber gerne Landschaftsaufnahmen mit Kameradrohnen und hat dafür einen Kompetenznachweis für Fernpiloten bei der Austro Control absolviert. Max leiht Moritz seine DJI Air 3S für einen privaten Ausflug.

Max übergibt Moritz die Registrierungsbestätigung sowie die Versicherungsbestätigung aus dem Modellsport-Club. Auf den ersten Blick wirkt alles ordentlich: Die Drohne ist mit der Betreiberregistrierungsnummer von Max gekennzeichnet, Moritz hat seinen Kompetenznachweis, und es gibt einen Versicherungsnachweis.

Der entscheidende Schwachpunkt liegt im Detail: Auf der Versicherungsbestätigung fehlen die konkreten Gerätedaten der DJI Air 3S. Insbesondere scheinen Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und die individuelle Drohnen-Seriennummer nicht auf.

Was bei der Kontrolle passiert

Moritz macht bei einem Fahrradausflug Drohnenaufnahmen am Donauufer. Da es in der Nähe schon einmal einen Personenschaden durch eine Drohne gab, ist die Polizei in diesem Gebiet sensibel. Deshalb wird Moritz als verantwortlicher Fernpilot von Aufsichtsorganen kontrolliert.

Kontrolliert werden unter anderem die Registrierungsnummer auf der Drohne, die Registrierungsbestätigung des Betreibers Max, der Kompetenznachweis von Moritz sowie der mitgeführte Versicherungsnachweis.

Genau an dieser Stelle entsteht das Problem: Die Versicherungsbestätigung belegt zwar irgendeinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Vereins- oder Clubmitgliedschaft. Sie lässt aber nicht eindeutig erkennen, dass gerade die konkret geflogene DJI Air 3S mit ihrer individuellen Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst ist.

Moritz kann daher in der konkreten Kontrollsituation nicht lückenlos nachweisen, dass das von ihm geflogene UAS tatsächlich durch diese Polizze versichert ist. Je nach Einzelfall kann eine solche Situation mit einer bloßen Ermahnung enden, aber auch zu einer Anzeige bzw. zu einem Verwaltungsstrafverfahren führen.

Merksatz: Die Registrierung zeigt nur, wer Betreiber ist. Gerade deshalb muss der Versicherungsnachweis im Betrieb nachvollziehbar zeigen, welches konkret eingesetzte UAS als Gefahrengut versichert ist.

Der eigentliche Fehler

  • Max verwechselt die erfolgreiche Betreiberregistrierung mit einer inhaltlichen Prüfung der Drohnenversicherung.
  • Er verwendet eine Polizzennummer bzw. Versicherungsbestätigung, ohne zu prüfen, ob diese dem konkret betriebenen UAS eindeutig zugeordnet werden kann.
  • Er übergibt Moritz zwar Registrierungsbestätigung und Versicherungsnachweis, aber keinen gerätebezogenen Nachweis für die konkret geflogene DJI Air 3S.
  • Moritz fliegt als Fernpilot eine fremde Drohne, kann bei der Kontrolle aber nicht eindeutig belegen, dass genau dieses UAS vom Versicherungsvertrag umfasst ist.

Hinweis zu Vereins- und Sammelpolizzen: Dieses Fallbeispiel behandelt bewusst nur das Kontrollproblem durch einen Versicherungsnachweis ohne eindeutige Gerätedaten. Vereins- und Sammelpolizzen können darüber hinaus ein eigenes rechtliches Problem aufwerfen, wenn der Versicherungsnehmer nicht mit dem registrierten Drohnenbetreiber ident ist. Dann stellen sich zusätzliche Fragen zu Betreiberverantwortung, Versicherungsnachweis und Meldepflichten bei Wegfall des Versicherungsschutzes, insbesondere nach § 167 LFG. Vertiefend dazu: Gutachten Weinrauch 2024 zu Sammelpolizzen bei Drohnenversicherungen.

Rechtliche Einordnung: Was § 24j LFG verlangt

Der zentrale Ausgangspunkt ist § 24j Luftfahrtgesetz (LFG). Dort ist geregelt, dass bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben ist. Zugleich ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“

Quelle: § 24j Abs. 3 LFG

Zusätzlich müssen der Betreiber oder der verantwortliche Pilot (Fernpilot) den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorlegen.

„Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.“

Quelle: § 24j Abs. 4 LFG

Wichtig für die rechtliche Einordnung: § 24j LFG arbeitet nicht mit einer technischen Checkliste aller Gerätedaten. Entscheidend ist die Nachweisfunktion: Der Betreiber ist für die ordnungsgemäße Versicherung jedes von ihm betriebenen UAS verantwortlich, und Betreiber oder verantwortlicher Pilot müssen den Versicherungsnachweis beim Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Wenn die einzelne Drohne bei der Austro Control nicht registriert wird, muss der Versicherungsnachweis umso klarer erkennen lassen, welches konkrete UAS tatsächlich versichert ist. Genau dafür ist die individuelle Drohnen-Seriennummer das wichtigste Zuordnungsmerkmal.

Diese gerätebezogene Sichtweise wird auch in den Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich ausführlich begründet, insbesondere mit Blick auf Modell, Abfluggewicht und Seriennummer als konkrete Gerätedaten.

Die Austro-Control-Plattform Dronespace weist außerdem darauf hin, dass bei der Registrierung nicht die einzelnen UAS registriert werden, sondern der Betreiber. Unterlagen zur Versicherung sind bei der Registrierung nicht vorzulegen; die Nummer der Versicherungspolizze ist jedoch während des Registrierungsvorgangs anzugeben.

Eine vertiefende Einordnung zur Polizzennummer, zum Versicherungsschein, zur Betreiberverantwortung und zur Frage, warum die Registrierung keine inhaltliche Prüfung des Versicherungsvertrags ersetzt, finden Sie im Beitrag versicherungsspezifische Rechtsnormen für Drohnenversicherungen in Österreich.

Warum die Drohnen-Seriennummer praktisch so wichtig ist

Die Drohnen-Seriennummer ist das stärkste praktische Identifikationsmerkmal einer konkreten Drohne. Sie hilft dabei, den Versicherungsnachweis eindeutig mit dem tatsächlich eingesetzten UAS zu verbinden.

Angabe im VersicherungsnachweisWarum diese Angabe wichtig ist
Versicherungsnehmer / BetreiberZeigt, wer den Vertrag abgeschlossen hat und wer für den Betrieb verantwortlich ist.
PolizzennummerVerbindet den Nachweis mit einem konkreten Versicherungsvertrag.
Hersteller und ModellErmöglicht eine erste Zuordnung zur eingesetzten Drohne.
MTOM bzw. AbfluggewichtHilft bei der risikotechnischen Einordnung und ist relevant für die gesetzlich geforderte Mindestversicherungssumme gem. § 151 LFG.
Drohnen-SeriennummerIdentifiziert die konkrete Drohne und reduziert Zuordnungsprobleme bei Kontrolle und Schaden.
Versicherte NutzungZeigt, ob private, gewerbliche oder sonstige Einsätze umfasst sind.

Gerade wenn mehrere Personen beteiligt sind, wird diese eindeutige Zuordnung besonders wichtig. Im Fall von Max und Moritz fallen mehrere Rollen auseinander: Max ist Drohnenbetreiber, Moritz ist Fernpilot, der Modellsport-Club tritt möglicherweise nur als Vertragspartner oder Rahmenvertragsstelle auf, und die konkret eingesetzte Drohne ist die DJI Air 3S von Max. Mehr zur Rollenverteilung erklärt der Beitrag Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Drohnenpilot. Je mehr Rollen auseinanderfallen, desto wichtiger wird ein sauberer, gerätebezogener Versicherungsnachweis.

Mögliche Folgen bei Kontrolle und Schaden

  • Nachweisproblem bei der Kontrolle: Moritz kann zwar eine Versicherungsbestätigung zeigen, aber nicht eindeutig belegen, dass genau die geflogene Drohne versichert ist.
  • Verwaltungsrechtliches Risiko: Wenn Aufsichtsorgane Zweifel an einem ordnungsgemäßen Betrieb haben, kann der Sachverhalt dokumentiert und an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
  • Strafrahmen nach dem LFG: § 169 LFG sieht bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen das Luftfahrtgesetz und einschlägige unionsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen vor. Ob und in welcher Höhe eine Strafe im Einzelfall verhängt wird, entscheidet die zuständige Behörde.
  • Deckungs- und Zuordnungsproblem im Schadenfall: Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden, kann es strittig werden, ob das konkrete UAS, der konkrete Betreiber, der konkrete Fernpilot und die konkrete Nutzung vom Versicherungsvertrag umfasst waren.
  • Praktisches Haftungsrisiko: Gerade bei Drittschäden zählt nicht nur, dass „irgendeine Versicherung“ besteht, sondern ob der Schaden dem richtigen Versicherungsvertrag eindeutig zugeordnet werden kann.

Für Drohnenbetreiber ist dieser Punkt deshalb besonders wichtig, weil § 24j Abs. 3 LFG ausdrücklich auf die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über Versicherung und Haftung verweist. Für unbemannte Luftfahrzeuge sind diese Bestimmungen anzuwenden, soweit nicht Unionsrecht gilt und soweit es sich nicht um ausgenommene Fälle der offenen Kategorie ohne Registrierungspflicht handelt.

Sichere Lösung für Betreiber und Fernpilot

Max sollte als verantwortlicher Drohnenbetreiber und Versicherungsnehmer eine Drohnen-Haftpflichtversicherung verwenden, deren Versicherungsnachweis das konkret betriebene UAS eindeutig ausweist.

Wenn Max seine Drohne an Moritz übergibt, sollte Moritz neben der Registrierungsbestätigung auch diesen vollständigen Versicherungsnachweis mitführen. So kann Moritz bei einer Kontrolle gemäß § 24j Abs. 4 LFG nachvollziehbar zeigen, dass die von ihm geflogene Drohne nicht nur mit einer Betreiberregistrierungsnummer gekennzeichnet ist, sondern auch dem vorgelegten Versicherungsnachweis eindeutig zugeordnet werden kann.

So hätte Max den Fall vermeiden können

  1. Vor der Registrierung prüfen, ob die Versicherung tatsächlich für Drohnen nach österreichischem Luftfahrtgesetz geeignet ist.
  2. Nur eine echte Polizzennummer aus einer nachvollziehbaren Versicherungspolizze verwenden.
  3. Darauf achten, dass Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und Drohnen-Seriennummer im Nachweis angeführt sind.
  4. Vor dem Verleihen der Drohne prüfen, ob der Fernpilot alle nötigen Unterlagen mitführt.
  5. Bei Vereins-, Sammel- oder Modellsportversicherungen schriftlich klären, ob das konkrete UAS, der konkrete Betreiber und die konkrete Nutzung durch einen berechtigten Fernpiloten vom Vertrag umfasst bzw. nicht ausgeschlossen sind.

Checkliste: Was auf dem Versicherungsnachweis stehen sollte

Für einen gut nachvollziehbaren Versicherungsnachweis einer Drohne in Österreich sollten insbesondere folgende Angaben vorhanden sein:

PrüfpunktWarum wichtig?
Name des VersicherungsnehmersZeigt, wer Vertragspartner des Versicherers ist.
DrohnenbetreiberDa der Drohnenbetreiber für die Versicherung verantwortlich ist, sollte er mit dem Versicherungsnehmer identisch sein.
Name des VersicherersZeigt, welches Versicherungsunternehmen hinter dem Nachweis steht.
Eindeutige PolizzennummerErforderlich für Registrierung und Vertragszuordnung.
Hersteller der DrohneZum Beispiel DJI, Autel, Parrot oder Yuneec.
Modell der DrohneZum Beispiel DJI Air 3S.
MTOM bzw. AbfluggewichtHilft bei der risikotechnischen Einordnung.
Individuelle Drohnen-SeriennummerVerbindet die Polizze mit dem konkreten UAS.
Versicherte NutzungPrivat, gewerblich, Ausbildung, Verein oder sonstige Nutzung.
Räumlicher GeltungsbereichZum Beispiel Europa oder weltweiter Schutz mit Ausnahmen.
GültigkeitsdauerZeigt, ob der Schutz am Flugtag aufrecht ist.

Kurzfassung für Max und Moritz

Max bleibt als Betreiber dafür verantwortlich, dass seine DJI Air 3S ordnungsgemäß versichert ist. Er sollte Moritz daher nicht nur die Registrierungsbestätigung, sondern auch einen vollständigen und gerätebezogenen Versicherungsnachweis übergeben.

Moritz muss als verantwortlicher Fernpilot bei jedem Betrieb die erforderlichen Nachweise mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Er sollte vor dem Flug prüfen, ob der Versicherungsnachweis nicht nur irgendeine Mitgliedschaft bestätigt, sondern eindeutig zur konkret geflogenen Drohne passt.

Praxisregel: Wer eine fremde Drohne fliegt, sollte vor dem Start prüfen, ob Registrierung, Betreiber, Versicherungsnachweis und konkrete Drohne zusammenpassen.

FAQ zu Drohnenversicherung, Seriennummer und Kontrolle

Reicht eine erfolgreiche Austro-Control-Registrierung als Versicherungsnachweis?

Nein. Bei der Registrierung wird zwar eine Polizzennummer angegeben, die Versicherungsunterlagen werden aber nicht als Datei vorgelegt und nicht dadurch automatisch inhaltlich geprüft. Der Betreiber bleibt selbst dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

Muss die Seriennummer der Drohne im Versicherungsnachweis stehen?

Für einen eindeutigen, kontrolltauglichen und schadentauglichen Versicherungsnachweis in Österreich sollte die individuelle Drohnen-Seriennummer angeführt sein. Sie ist das stärkste Identifikationsmerkmal der konkreten Drohne und verbindet die Versicherungspolizze mit dem tatsächlich geflogenen UAS. Gerade weil bei der Austro-Control-Registrierung nicht die einzelne Drohne, sondern der Betreiber registriert wird, ist die Seriennummer im Versicherungsnachweis aus praktischer Sicht ein Must-have.

Muss Moritz als Fernpilot Max’ Drohne selbst versichern?

Nein. In dieser Konstellation sieht das Luftfahrtgesetz nicht vor, dass Moritz als bloßer Fernpilot die Drohnen-Pflichtversicherung für Max’ Drohne abschließt. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Versicherung ist Max als Betreiber: § 24j Abs. 3 LFG legt fest, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

Moritz hat als verantwortlicher Fernpilot aber eine andere Pflicht: Nach § 24j Abs. 4 LFG muss auch der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis und die Registrierungsbestätigung beim Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Moritz braucht daher von Max einen Versicherungsnachweis, der die konkret geflogene DJI Air 3S mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer nachvollziehbar abdeckt.

Eine zusätzliche private Haftpflicht- oder Pilotendeckung kann je nach Einzelfall sinnvoll sein, ersetzt aber nicht die gesetzlich erforderliche Drohnen-Haftpflichtversicherung des Betreibers für das konkret eingesetzte UAS.

Was ist der Unterschied zwischen Drohnenbetreiber und Fernpilot?

Der Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Drohnen betreibt oder betreiben will. Er ist für Registrierung, Kennzeichnung und ordnungsgemäße Versicherung verantwortlich. Der Fernpilot ist die natürliche Person, die die Drohne tatsächlich steuert. Betreiber und Fernpilot können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht. Wichtig ist auch der Altersunterschied: Natürliche Personen müssen für die Betreiberregistrierung mindestens 18 Jahre alt sein; als Drohnenpilot bzw. Fernpilot kann man in Österreich grundsätzlich bereits ab 16 Jahren tätig sein.

Was kann bei einer Kontrolle problematisch werden?

Problematisch wird es, wenn Registrierungsbestätigung, Betreiberregistrierungsnummer, Fernpilot, Versicherungsnachweis und konkrete Drohne nicht klar zusammenpassen. Eine allgemeine Vereins- oder Mitgliedsbestätigung kann im Einzelfall zu wenig sein, wenn daraus nicht erkennbar ist, dass genau die geflogene Drohne versichert ist.

Was sollte Max tun, bevor er seine Drohne an Moritz verleiht?

Max sollte prüfen, ob seine Drohne ordnungsgemäß versichert ist, ob der Versicherungsnachweis die konkrete DJI Air 3S eindeutig ausweist und ob Moritz alle erforderlichen Unterlagen mitführt. Dazu gehören insbesondere Registrierungsbestätigung, Versicherungsnachweis und der für den Betrieb erforderliche Kompetenznachweis.

Primärquellen und Rechtsgrundlagen

Weiterführende Einordnung

Berufsrechtlicher Hintergrund


Praxisfazit

Wer eine Drohne in Österreich betreibt oder an andere Fernpiloten überlässt, sollte nicht nur auf eine erfolgreiche Registrierung achten. Entscheidend ist, dass die Versicherungspolizze und der mitgeführte Versicherungsnachweis zur konkret eingesetzten Drohne passen.