Kurzantwort: Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG hilft dem Geschädigten nur dann praktisch weiter, wenn die schadenverursachende Drohne einem konkreten Versicherungsvertrag zugeordnet werden kann. Fehlen Hersteller, Modell, MTOM und individuelle Drohnen-Seriennummer im Versicherungsnachweis, kann der Geschädigte zwar einen Versicherungsnachweis sehen, aber nicht zuverlässig beweisen, dass genau diese Drohne vom betreffenden Versicherungsvertrag umfasst war.

Kernaussage: Die Betreibernummer verbindet die Drohne mit der Betreiberin. Die Seriennummer im Versicherungsnachweis verbindet die konkrete Drohne mit der Polizze. Für das direkte Klagerecht nach § 166 LFG braucht der Geschädigte genau diese Zuordnung.

Von Mag. Hannes Fischler & Dominique Niederkofler. Dieser Beitrag behandelt einen anonymisierten und verdichteten Praxisfall zur Drohnenversicherung in Österreich. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Transparenz: AIR&MORE ist Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Unsere Einordnung folgt dem gesetzlichen Auftrag, Kundeninteressen überwiegend zu wahren und nach den Umständen des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Deshalb legen wir bei Drohnenversicherungen besonderen Wert auf klare Polizzennummer, eindeutige Gerätedaten und eine nachvollziehbare Zuordnung zum konkret betriebenen UAS.


Worum geht es in diesem Praxisfall?

Kathi ist Hobbyfotografin in Oberösterreich. Sie kauft privat eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic mit C1-Kennzeichnung und rund 895 g Abfluggewicht. Kathi ist Betreiberin und Versicherungsnehmerin der Drohne. Ihr 16-jähriger Sohn Lorenz darf die Drohne mit Kathis Zustimmung fliegen und ist dabei Fernpilot.

Für die Drohne verwendet Kathi eine pauschale Drohnenversicherung eines Anbieters mit Sitz außerhalb Österreichs. Der Versicherungsnachweis enthält zwar Kathis Namen und eine Versicherungsscheinnummer, aber keine konkrete Geräteaufstellung: keine DJI Mavic 3 Classic, kein MTOM, keine Seriennummer.

Als Lorenz mit der Drohne das Auto des Nachbarn Herrn Mair beschädigt, möchte Herr Mair direkt gegen die Versicherung vorgehen. Genau hier entsteht das Problem: Er kann zwar zeigen, dass Kathis Betreibernummer auf der Drohne angebracht war. Er kann aber nicht aus eigener Kraft beweisen, dass genau diese DJI Mavic 3 Classic mit ihrer individuellen Seriennummer vom vorgelegten Versicherungsvertrag umfasst war.

Typischer FehlerPauschale Drohnenversicherung ohne Modell, MTOM und Seriennummer im Versicherungsnachweis.
BetroffenGeschädigte, die ihren Anspruch nach einem Drohnenschaden direkt gegen den Versicherer geltend machen wollen.
RisikoDer Geschädigte kann nicht zuverlässig beweisen, dass die schadenverursachende Drohne vom betreffenden Versicherungsvertrag umfasst war.
Sichere LösungGerätebezogener Versicherungsnachweis mit Betreiberin, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM und individueller Drohnen-Seriennummer.

Dieser Fall ist Teil unserer Übersicht Falsche Drohnenversicherung in Österreich: Praxisbeispiele & Risiken.

Inhalt

Ausgangslage: Kathi kauft eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic

Kathi lebt mit ihrem Sohn Lorenz in einer Wohnsiedlung in Oberösterreich. Sie fotografiert gerne und möchte künftig auch Luftaufnahmen machen. Deshalb kauft sie privat über willhaben.at eine gebrauchte DJI Mavic 3 Classic. Die Drohne hat eine C1-Kennzeichnung und wiegt rund 895 g.

Der Kauf läuft wie viele Privatkäufe: Kathi trifft den Verkäufer, sieht sich die Drohne an, bezahlt den Kaufpreis und nimmt das Gerät mit. Einen schriftlichen Kaufvertrag gibt es nicht. Eine Rechnung mit Seriennummer gibt es ebenfalls nicht. Die Seriennummer ist zwar an der Drohne bzw. in der App auffindbar, wird aber nirgends in einem Kaufdokument, einer Geräteaufstellung oder einer Polizze dokumentiert.

Kathi ist volljährig und registriert sich als Drohnenbetreiberin. Ihr Sohn Lorenz ist 16 Jahre alt und interessiert sich ebenfalls für Drohnen. Er absolviert den erforderlichen Kompetenznachweis und darf die Drohne mit Kathis Zustimmung fliegen. Kathi bleibt Betreiberin und Versicherungsnehmerin. Lorenz ist Fernpilot.

Die bequeme Versicherung ohne Gerätedaten

Weil Kathi später vielleicht noch eine weitere Drohne (eine DJI Neo 2) kaufen möchte, sucht sie nach einer möglichst einfachen Versicherungslösung. Sie findet online einen Anbieter mit Sitz außerhalb Österreichs, der damit wirbt, pauschal alle Drohnen eines Betreibers zu versichern. Bei der Beantragung werden keine konkreten Gerätedaten verlangt: kein Hersteller, kein Modell, kein MTOM und keine Seriennummer.

Für Kathi klingt das praktisch. Österreichische Versicherer wollen hingegen die einzelnen Drohnen mit Seriennummer wissen. Kathi entscheidet sich für die pauschale Lösung, weil sie glaubt, damit auch zukünftige Drohnen unkompliziert mitversichert zu haben.

Der Anbieter wirbt außerdem mit einer geografischen Deckung in Europa. Kathi verwechselt diesen geografischen Geltungsbereich mit der Frage, ob der Versicherungsvertrag auch die Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes erfüllt. Das ist ein typischer Denkfehler: Eine europaweite Deckung bedeutet nicht automatisch, dass der Versicherungsnachweis in Österreich kontroll-, schadens- und klagetauglich ist.

Warum die erfolgreiche Registrierung keine Versicherungsprüfung ist

Nach dem Online-Abschluss erhält Kathi eine Versicherungsscheinnummer. Diese Nummer gibt sie bei der Registrierung im Dronespace-System der Austro Control ein. Die Registrierung funktioniert problemlos. Kathi erhält ihre amtssignierte Registrierungsbestätigung und fühlt sich bestätigt.

Genau hier liegt der nächste Irrtum. Eine erfolgreiche Registrierung bedeutet nicht, dass die Versicherung inhaltlich geprüft oder als gesetzeskonform bestätigt wurde. Bei der Registrierung werden Versicherungsunterlagen nicht vorgelegt; die Nummer der Versicherungspolizze wird lediglich angegeben.

Dronespace stellt außerdem klar, dass nicht die einzelnen UAS registriert werden, sondern die Betreiberin bzw. der Betreiber. Die Betreiberregistrierungsnummer muss auf allen verwendeten Drohnen angebracht werden und kann sogar durch händisches Beschriften der Drohne angebracht werden.

Merksatz: Die Registrierung zeigt, wer Betreiberin ist. Sie beweist nicht, welche konkrete Drohne bei welchem Versicherer versichert ist.

Der Unfall: Lorenz beschädigt das Auto von Herrn Mair

Einige Wochen später darf Lorenz mit Kathis DJI Mavic 3 Classic in der Nähe des Hauses fliegen. Während Lorenz fliegt, fährt der Nachbar Herr Mair mit seinem Auto langsam durch die Siedlungsstraße nach Hause. Lorenz verliert kurz die Kontrolle über die Drohne. Die DJI Mavic 3 Classic prallt seitlich gegen Herrn Mairs Auto. Der Seitenspiegel wird beschädigt, die Fahrertür bekommt eine Delle und die Seitenscheibe wird zerkratzt.

Herr Mair erschrickt stark. Die Drohne wiegt fast 900 g und trifft sein Auto in unmittelbarer Nähe zur Fahrerseite. Zum Glück bleibt es bei einem Sachschaden. Für Herrn Mair ist aber klar: Wäre die Drohne etwas höher eingeschlagen oder wäre das Fenster geöffnet gewesen, hätte es auch zu einem Personenschaden kommen können.

Herr Mair ruft die Polizei.

Was die Polizei dokumentiert

Die Polizei trifft ein und nimmt den Sachverhalt auf. Dokumentiert werden Lorenz als verantwortlicher Fernpilot, Kathis Registrierungsbestätigung als Betreiberin, die auf der Drohne angebrachte Betreiberregistrierungsnummer, die Seriennummer des Gefahrengegenstands DJI Mavic 3 Classic, Fotos vom Schaden am Auto sowie der von Lorenz mitgeführte Versicherungsnachweis.

Auf dem Versicherungsnachweis steht Kathi mit Vor- und Nachnamen. Außerdem steht dort eine Versicherungsscheinnummer. Die schadenverursachende DJI Mavic 3 Classic selbst ist dort aber nicht angeführt. Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer fehlen.

Die Polizei kann daher dokumentieren, was vorgelegt wurde. Sie kann aber nicht verbindlich feststellen, dass genau diese DJI Mavic 3 Classic mit genau dieser Seriennummer beim im Versicherungsnachweis genannten Versicherer versichert ist.

Für Lorenz ist dieser Punkt besonders wichtig: Nach § 24j Abs. 4 LFG müssen nicht nur Betreiberinnen und Betreiber, sondern auch der verantwortliche Pilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Wenn Lorenz eine Drohne seiner Mutter fliegt, braucht er daher einen Nachweis, der nicht nur Kathi als Betreiberin nennt, sondern auch die konkret geflogene DJI Mavic 3 Classic nachvollziehbar erfasst.

Merksatz für Fernpiloten: Wer die Drohne eines anderen Betreibers fliegt, sollte vor dem Start prüfen, ob der mitgeführte Versicherungsnachweis genau dieses UAS mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer abdeckt.

Einwand: Reicht die Betreibernummer auf der Drohne?

Ein naheliegender Einwand lautet: Wenn Kathis Betreiberregistrierungsnummer auf der Drohne steht, müsste doch klar sein, welche Versicherung zuständig ist.

Das stimmt leider nicht. Die Betreibernummer ist wichtig, aber sie ist kein gerätebezogener Versicherungsnachweis. Sie zeigt nur, dass die Drohne mit Kathis Betreiberkennung versehen wurde. Sie zeigt nicht, dass genau diese DJI Mavic 3 Classic mit ihrer individuellen Seriennummer in der Polizze oder in einer bestätigten Geräteaufstellung enthalten ist.

Das ist der zentrale Unterschied zum Kfz-Bereich. Ein Kfz-Kennzeichen ist ein behördlich ausgegebenes und nicht beliebig duplizierbares Kennzeichen. Auch bei Wechselkennzeichen sind die konkreten Fahrzeuge der Versicherung bekannt und mit individualisierenden Daten dokumentiert. Die Drohnen-Betreibernummer hingegen wird von der Betreiberin selbst auf allen von ihr verwendeten Drohnen angebracht. Sie kann auch händisch angebracht werden.

Praxisregel: Die Betreibernummer verbindet die Drohne mit der Betreiberin. Die Seriennummer im Versicherungsnachweis verbindet die konkrete Drohne mit der Polizze.

Herr Mair will direkt gegen die Versicherung vorgehen

Herr Mair möchte den Schaden nicht direkt mit Kathi und Lorenz ausstreiten. Er kennt aus dem Kfz-Bereich den Grundsatz, dass Geschädigte direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen können. Er recherchiert und stößt auf § 166 LFG.

Nach § 166 LFG kann der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Genau deshalb ist entscheidend, welcher Versicherungsvertrag für die schadenverursachende Drohne der „betreffende Versicherungsvertrag“ ist.

Herr Mair lässt einen Kostenvoranschlag erstellen und sendet folgende Unterlagen an die im Versicherungsnachweis genannte Versicherung:

  • Kostenvoranschlag für den Schaden am Auto
  • Fotos vom Schaden
  • polizeiliche Dokumentation
  • Foto der Drohne
  • Foto der Seriennummer
  • Foto der Betreiberregistrierungsnummer
  • Kopie des Versicherungsnachweises von Kathi

Nach kurzer Zeit erhält Herr Mair eine Antwort der Versicherung. Die Versicherung bestreitet nicht zwingend, dass es irgendeinen Vertrag mit Kathi gibt. Sie erklärt aber sinngemäß, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass genau die schadenverursachende DJI Mavic 3 Classic mit der dokumentierten Seriennummer vom Versicherungsvertrag umfasst war.

Die Versicherung verlangt daher eine bestätigte Geräteaufstellung, einen Polizzennachtrag oder einen sonstigen Nachweis, aus dem hervorgeht, dass dieses konkrete UAS vor dem Schaden Teil von Kathis versichertem Betreiberbestand war. Zusätzlich ist aus den Unterlagen nicht eindeutig ersichtlich, ob Lorenz als verantwortlicher Fernpilot vom Vertrag umfasst war.

Warum das direkte Klagerecht praktisch erschwert wird

Herr Mair hat nun ein Problem. Er kann zeigen, dass die DJI Mavic 3 Classic sein Auto beschädigt hat. Er kann auch zeigen, dass auf dieser Drohne Kathis Betreiberregistrierungsnummer angebracht war. Er kann aber nicht aus eigener Kraft beweisen, dass genau diese Drohne bei genau diesem Versicherer versichert war.

Dafür bräuchte Herr Mair Informationen, die typischerweise nur Kathi oder ihre Versicherung haben:

  • Kaufunterlagen oder Übergabebestätigung zur Drohne
  • vollständige Versicherungsbedingungen
  • eine Geräteaufstellung
  • einen Polizzennachtrag
  • Nachweis, dass die konkrete Seriennummer vor dem Schaden dem Vertrag zugeordnet war
  • Nachweis, ob Lorenz als Fernpilot mitversichert war
  • Angaben dazu, welche weiteren Drohnen Kathi besitzt oder später anschafft

Kathi ist aber selbst mögliche Anspruchsgegnerin. Sie und Lorenz halten die Forderung von Herrn Mair für überhöht. Kathi verweist darauf, dass Herr Mair sich an die Versicherung wenden solle, übermittelt ihm aber keine vollständigen Vertrags- und Geräteunterlagen. Wegen des Privatkaufs hat sie außerdem selbst keine Rechnung und keinen schriftlichen Kaufvertrag mit Seriennummer.

Damit entsteht genau jene zusätzliche Beweishürde, die das direkte Klagerecht vermeiden soll. Aus einem direkten Anspruch gegen den Versicherer wird ein Streit über Vorfragen: Welche Drohne war es? War genau diese Drohne im Vertrag? War Lorenz als Fernpilot erfasst? War die Polizze für dieses konkrete UAS die richtige Polizze?

Merksatz: Das direkte Klagerecht besteht auf dem Papier. Es wird aber praktisch entwertet, wenn der Geschädigte die schadenverursachende Drohne keiner konkreten Polizze zuordnen kann.

Rechtliche Einordnung: § 166 LFG, § 158c VersVG und § 158i VersVG

Der luftfahrtrechtliche Ausgangspunkt ist § 24j LFG. Danach sind die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über Versicherung und Haftung grundsätzlich auch für unbemannte Luftfahrzeuge anzuwenden. Bei der Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Außerdem bleibt der Betreiber dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

Für den Geschädigten ist § 166 LFG zentral. Diese Bestimmung gibt dem Geschädigten das Recht, seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend zu machen. Der Begriff „betreffender Versicherungsvertrag“ ist hier entscheidend: Der Geschädigte muss praktisch erkennen können, welcher Vertrag die konkrete schadenverursachende Drohne umfasst.

Exkurs: Warum das direkte Klagerecht kein Nebenthema ist

Ein direktes Klagerecht gegen den Haftpflichtversicherer ist im österreichischen Schadenersatzrecht kein allgemeiner Automatismus. Es wird vom Gesetzgeber gezielt dort vorgesehen, wo geschädigte Dritte besonders geschützt werden sollen. Genau deshalb ist § 166 LFG im Luftfahrtgesetz so wichtig: Der Geschädigte soll seinen Anspruch nicht nur gegen Betreiberin oder Fernpilot richten müssen, sondern im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer vorgehen können.

BereichDirektes KlagerechtWarum der Vergleich wichtig ist
Kfz-Haftpflicht§ 26 KHVGDer geschädigte Dritte kann direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer vorgehen.
Luftfahrt§ 166 LFGDer Gesetzgeber hat auch im Luftfahrtbereich ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer vorgesehen.
Atomhaftung§ 24 AtomHG 1999Auch hier wird der Geschädigte durch eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer besonders geschützt.
Zahnärztliche Berufshaftpflicht§ 26c Abs. 6 ZÄGBei bestimmten Berufshaftpflichtversicherungen wird der Direktanspruch ebenfalls ausdrücklich geregelt.
MTD-Berufe§ 40 Abs. 5 MTD-Gesetz 2024Auch hier können geschädigte Dritte Ansprüche direkt gegen den Versicherer geltend machen.

Der entscheidende Punkt für Drohnenversicherungen: Das direkte Klagerecht hilft nur dann praktisch weiter, wenn der Geschädigte erkennen kann, welcher Versicherungsvertrag für die schadenverursachende Drohne der „betreffende Versicherungsvertrag“ ist. Genau dafür braucht es eine eindeutige Zuordnung über Hersteller, Modell, MTOM und individuelle Seriennummer.

Zusätzlich schützt § 158c VersVG den geschädigten Dritten im Pflichtversicherungsregime. Wird der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt seine Verpflichtung gegenüber dem Dritten grundsätzlich bestehen. Dieser Schutz gilt aber nur im Rahmen der Mindestversicherungssummen und der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn ungeklärt bleibt, ob die schadenverursachende Drohne überhaupt zur übernommenen Gefahr gehört, ersetzt § 158c VersVG diese fehlende Zuordnung nicht.

Auch § 158i VersVG ist relevant. Danach hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht. Ein Versicherungsnachweis sollte daher nicht nur irgendeine Person oder Mitgliedschaft nennen, sondern nachvollziehbar machen, welches konkrete Risiko versichert ist.

Die Gutachten zur Drohnenversicherung in Österreich stützen diese gerätebezogene Sichtweise. Besonders wichtig ist die Argumentation, dass Hersteller, Modell, Abfluggewicht und Seriennummer der jeweiligen Drohne aus Polizze bzw. Versicherungsnachweis hervorgehen sollten, damit Direktanspruch, Geschädigtenschutz und Versicherungspflicht im Schadenfall praktisch funktionieren.

Warum der Vergleich mit dem Kfz-Bereich wichtig ist

Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG orientiert sich am Gedanken des Kfz-Haftpflichtrechts: Der Geschädigte soll nicht nur den Schädiger verfolgen müssen, sondern sich direkt an den Versicherer wenden können. Im Kfz-Bereich ist aber klar, welches Fahrzeug versichert ist. Selbst bei Wechselkennzeichen sind die konkreten Fahrzeuge der Versicherung bekannt und mit individualisierenden Daten wie der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) dokumentiert.

Bei einer pauschalen Drohnenversicherung ohne Gerätedaten fehlt genau diese Sicherheit. Eine Betreibernummer kann auf mehreren Drohnen stehen. Sie ist kein behördliches Kennzeichen, das jeweils nur ein konkret bekanntes Fahrzeug im Betrieb ausweist. Deshalb braucht der Versicherungsnachweis selbst die Gerätezuordnung.

Entspricht eine solche Versicherung den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes?

Dronespace nennt als Voraussetzung für die Registrierung, dass für den Betrieb der Drohne eine Versicherung abgeschlossen wurde, die den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entspricht. Nach der hier vertretenen und durch Gutachten gestützten Rechtsansicht erfüllt eine Drohnenversicherung diese Anforderung nicht verlässlich, wenn sie das direkte Klagerecht nach § 166 LFG durch fehlende Gerätezuordnung faktisch erschwert.

Anders gesagt: Eine Pflichtversicherung soll nicht nur den Betreiber beruhigen, sondern vor allem auch geschädigte Dritte schützen. Wenn der Geschädigte erst mit Hilfe der Betreiberin recherchieren müsste, ob die konkrete Drohne überhaupt vom Vertrag umfasst war, entsteht eine zusätzliche Beweishürde, die dem Zweck des direkten Klagerechts widerspricht.

Mögliche Folgen für Geschädigte, Betreiberin und Fernpilot

  • Für Herrn Mair: Er kann den Schaden nicht einfach direkt mit dem Versicherer klären, sondern muss erst beweisen, dass die konkrete DJI Mavic 3 Classic zur Polizze gehört.
  • Für Kathi: Sie bleibt als Betreiberin verantwortlich und kann selbst in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherungsdeckung streitig ist.
  • Für Lorenz: Er ist Fernpilot und kann bei einem schweren Schaden ebenfalls in einen Haftungsstreit hineingezogen werden.
  • Für die Versicherung: Ohne konkreten Gerätebestand ist unklar, welche und wie viele Risiken tatsächlich übernommen wurden.
  • Für den Geschädigtenschutz: Der gesetzliche Direktanspruch und der erhöhte Schutz im Pflichtversicherungsregime werden praktisch geschwächt.

Bei einem Sachschaden an einem Auto ist das bereits mühsam. Bei einem Personenschaden könnte die Situation existenzbedrohend werden: für den Geschädigten, wenn er keine rasche und sichere Entschädigung erhält; für Kathi und Lorenz, wenn der Versicherungsschutz bestritten wird; und für den Versicherer, wenn die übernommenen Risiken nicht sauber dokumentiert sind.

Sichere Lösung für Betreiber und Geschädigte

Kathi hätte den Fall vermeiden können, wenn ihr Versicherungsnachweis die konkrete DJI Mavic 3 Classic eindeutig ausgewiesen hätte. Dann hätte Herr Mair der Versicherung Folgendes vorlegen können:

  • Foto der schadenverursachenden Drohne
  • Foto der Seriennummer
  • polizeiliche Dokumentation
  • Versicherungsnachweis mit Kathi als Betreiberin und Versicherungsnehmerin
  • Polizzennummer
  • Hersteller: DJI
  • Modell: Mavic 3 Classic
  • MTOM bzw. Abfluggewicht: rund 895 g
  • exakt dieselbe Seriennummer
  • Regelung, ob berechtigte Fernpiloten wie Lorenz vom Vertrag umfasst sind

Dann wäre der entscheidende Zusammenhang klar: Diese Drohne hat den Schaden verursacht. Diese Drohne steht in dieser Polizze. Dieser Versicherer ist der richtige Anspruchsgegner nach § 166 LFG.

Checkliste: Was der Versicherungsnachweis leisten muss

Ein schadens- und klagetauglicher Versicherungsnachweis für Drohnen in Österreich sollte so gestaltet sein, dass auch ein geschädigter Dritter die konkrete Drohne der richtigen Versicherung zuordnen kann.

AngabeWarum sie für § 166 LFG wichtig ist
Versicherungsnehmerin / BetreiberinZeigt, wer für das UAS verantwortlich ist.
Eindeutige PolizzennummerVerbindet den Nachweis mit einem konkreten Versicherungsvertrag.
HerstellerErmöglicht die erste Gerätezuordnung, z. B. DJI.
ModellZeigt, welches konkrete Drohnenmodell versichert ist, z. B. DJI Mavic 3 Classic.
MTOM / AbfluggewichtHilft bei Risiko- und Versicherungssummenbezug.
Individuelle SeriennummerVerbindet die schadenverursachende Drohne mit der Polizze.
Versicherte NutzungZeigt, ob private, gewerbliche oder sonstige Nutzung umfasst ist.
Mitversicherte FernpilotenKlärt, ob Personen wie Lorenz berechtigt vom Versicherungsschutz umfasst sind.
GültigkeitsdauerBelegt, dass der Versicherungsschutz am Schadenstag aufrecht war.
Räumlicher GeltungsbereichZeigt, wo der Versicherungsschutz gilt; ersetzt aber nicht die Prüfung der österreichischen Anforderungen.

Kurzfassung für Kathi, Lorenz und Herrn Mair

Kathi ist Betreiberin der Drohne. Sie sollte nicht nur irgendeine Polizzennummer verwenden, sondern einen Versicherungsnachweis haben, der die konkrete DJI Mavic 3 Classic mit Modell, MTOM und Seriennummer eindeutig ausweist.

Lorenz ist Fernpilot. Er sollte vor jedem Flug wissen, welche Unterlagen er mitführt und ob der Versicherungsnachweis die von ihm geflogene Drohne tatsächlich umfasst.

Herr Mair ist geschädigter Dritter. Sein direktes Klagerecht nach § 166 LFG hilft ihm nur dann praktisch weiter, wenn er die schadenverursachende Drohne dem richtigen Versicherungsvertrag zuordnen kann.

Praxisregel: Eine Drohnenversicherung ist erst dann wirklich geschädigtentauglich, wenn auch ein außenstehender Dritter nachvollziehen kann, welche konkrete Drohne bei welchem Versicherer versichert ist.

FAQ zum direkten Klagerecht bei Drohnenschäden

Was bedeutet das direkte Klagerecht nach § 166 LFG?

Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG bedeutet, dass der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch direkt gegen den Versicherer geltend machen kann. Der Geschädigte muss also nicht nur gegen Betreiberin oder Fernpilot vorgehen, sondern kann sich grundsätzlich auch an den zuständigen Haftpflichtversicherer wenden.

Warum kann eine Drohnenversicherung ohne Seriennummer das direkte Klagerecht erschweren?

Ohne Seriennummer im Versicherungsnachweis kann der Geschädigte oft nicht aus eigener Kraft beweisen, dass die schadenverursachende Drohne vom betreffenden Versicherungsvertrag umfasst war. Er sieht zwar eine Betreibernummer und vielleicht eine Polizzennummer, aber keinen klaren Nachweis, dass genau dieses UAS mit dieser Seriennummer versichert ist.

Reicht die Betreiberregistrierungsnummer auf der Drohne als Versicherungsnachweis?

Nein. Die Betreibernummer zeigt, dass die Drohne mit einer bestimmten Betreiberkennung versehen wurde. Sie beweist aber nicht, dass diese konkrete Drohne mit ihrer individuellen Seriennummer bei der im Versicherungsnachweis genannten Versicherung versichert ist. Die Betreibernummer kann auf mehreren Drohnen derselben Betreiberin angebracht werden und ersetzt keine gerätebezogene Versicherungszuordnung.

Entspricht eine Drohnenversicherung, die das direkte Klagerecht erschwert, dem österreichischen Luftfahrtgesetz?

Nach der hier vertretenen und durch Gutachten gestützten Rechtsansicht: Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Vertragsgestaltung dazu führt, dass der Geschädigte die schadenverursachende Drohne keinem konkreten Versicherungsvertrag zuordnen kann. Das direkte Klagerecht nach § 166 LFG ist ein zentraler Bestandteil des luftfahrtrechtlichen Pflichtversicherungsregimes. Wenn dieses Recht durch fehlende Gerätedaten, fehlende Seriennummer oder unklare Polizzenzuordnung praktisch nicht wirksam genutzt werden kann, spricht das gegen eine den Anforderungen des österreichischen Luftfahrtgesetzes entsprechende Drohnenversicherung.

Welche Rolle spielt § 158c VersVG beim Drohnenschaden?

§ 158c VersVG schützt den geschädigten Dritten bei gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen. Der Schutz gilt aber nur im Rahmen der vom Versicherer übernommenen Gefahr. Wenn gerade ungeklärt ist, ob die schadenverursachende Drohne überhaupt vom Versicherungsvertrag umfasst war, ersetzt § 158c VersVG diese fehlende Zuordnung nicht.

Warum ist der Vergleich mit dem Kfz-Kennzeichen wichtig?

Im Kfz-Bereich ist das konkrete Fahrzeug der Versicherung bekannt und über Kennzeichen bzw. Fahrzeugdaten eindeutig dokumentiert. Bei Drohnen wird hingegen die Betreiberin registriert, nicht jede einzelne Drohne. Dieselbe Betreibernummer kann auf mehreren Drohnen angebracht werden. Deshalb braucht der Versicherungsnachweis selbst die Zuordnung zur konkreten Drohne.

Was sollte ein Versicherungsnachweis enthalten, damit § 166 LFG praktisch funktioniert?

Der Versicherungsnachweis sollte zumindest Versicherungsnehmerin bzw. Betreiberin, Polizzennummer, Hersteller, Modell, MTOM bzw. Abfluggewicht und individuelle Drohnen-Seriennummer enthalten. Zusätzlich sollte klar sein, welche Nutzung versichert ist und ob berechtigte Fernpiloten vom Vertrag umfasst sind.

Ist eine ausländische Drohnenversicherung automatisch ungeeignet?

Nein. Der Sitz des Versicherers ist nicht das eigentliche Problem. Entscheidend ist, ob der konkrete Versicherungsvertrag und der Versicherungsnachweis die österreichischen Anforderungen erfüllen. Problematisch wird es, wenn nur eine pauschale Betreiberdeckung ohne Gerätedaten vorliegt und dadurch die konkrete Drohne nicht sicher der Polizze zugeordnet werden kann.

Primärquellen und Rechtsgrundlagen

Weiterführende Einordnung

Berufsrechtlicher Hintergrund


Praxisfazit

Der Fall Kathi zeigt eine besonders wichtige Dimension der Drohnen-Seriennummer: Sie ist nicht nur für Kontrollen und nicht nur für die eigene Schadenmeldung wichtig. Sie ist auch entscheidend dafür, dass ein geschädigter Dritter sein direktes Klagerecht nach § 166 LFG praktisch nutzen kann.

Wenn ein Versicherungsnachweis nur eine Betreiberin und eine Polizzennummer nennt, aber keine konkrete Drohne ausweist, kann der Geschädigte im Ernstfall in eine Beweisfalle geraten. Er müsste dann Informationen beschaffen, die typischerweise bei der Betreiberin oder beim Versicherer liegen – also gerade bei Personen, mit denen er im Schadenfall im Konflikt steht.

Ein gerätebezogener Versicherungsnachweis mit Hersteller, Modell, MTOM und individueller Seriennummer löst dieses Problem. Er zeigt, welche konkrete Drohne versichert ist, welcher Vertrag betroffen ist und gegen welchen Versicherer der Geschädigte seinen Anspruch geltend machen kann.

Schlussregel: Ohne Seriennummer kann das direkte Klagerecht nach § 166 LFG praktisch ins Leere laufen. Mit Seriennummer wird aus einem bloßen Versicherungsnachweis ein belastbarer Nachweis für die konkrete schadenverursachende Drohne.