Stand / Letzte Aktualisierung: 03.03.2026
Autoren / verantwortlich für den Inhalt: Mag. H. Fischler & D. Niederkofler (Geschäftsführer, AIR&MORE OG)
Thema: Drohnenversicherung in Österreich – muss sie gerätebezogen sein oder reicht eine rein personenbezogene Polizze?
Im Internet wird immer wieder behauptet, dass Drohnen in Österreich nicht gerätebezogen versichert sein müssten und dass eine rein personenbezogene Haftpflichtversicherung (ohne konkrete Gerätedaten) “genauso” gesetzeskonform sei. Diese Schlussfolgerung entsteht oft aus einer Verwechslung von Betreiber-Registrierung (personenbezogen) und Pflichtversicherung (Gefahrenobjekt-bezogen).
Kurzfazit: In Österreich bist du als Betreiber:in dafür verantwortlich, dass jedes von dir betriebene unbemannte Luftfahrzeug versichert ist – und du musst beim Flugbetrieb einen Versicherungsnachweis mitführen. In der Praxis heißt das: Der Versicherungsschutz muss einem konkreten UAS eindeutig zuordenbar sein (gerätebezogene Erfassung – auch innerhalb einer Flottenpolizze).
Geprüft wurden dafür u.a.: § 24j LFG, § 151 LFG, § 164 LFG und § 166 LFG, Art. 14 VO (EU) 2019/947, Informationen auf dronespace.at (Austro Control) und ÖAMTC sowie mehrere juristische Begutachtungen und unabhängige Expertisen.
Transparenzhinweis: Wer wir sind und warum wir das Thema so streng prüfen
Wir sind Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Wenn Kund:innen über uns eine Drohnen-Haftpflicht abschließen, werden wir dafür in der Regel vom Versicherer vergütet (typischerweise über Provisionen – sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Honorar vereinbart wird).
Gerade deshalb halten wir Transparenz für wichtig: Wir müssen unsere Kund:innen bestmöglich beraten und können nur Lösungen empfehlen, von denen wir überzeugt sind, dass sie die gesetzlichen Mindestanforderungen in Österreich erfüllen.
- Wir haben dafür mehrere juristische Begutachtungen beauftragt: 2 luftfahrtrechtliche und 2 versicherungsrechtliche.
- Alle Begutachtungen kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass sich die Pflichtversicherung in Österreich auf das konkrete UAS bezieht – und dass der Versicherungsnachweis die versicherten Drohnen eindeutig identifizierbar machen muss (praktisch meist inklusive Seriennummer, z.B. direkt in der Polizze oder in einem Anhang / einer Flottenliste).
Und ganz persönlich: Eine rein personenbezogene Lösung ohne Geräte‑Zuordnung wäre für unsere Kundenverwaltung deutlich einfacher. Drohnen werden oft gewechselt – teilweise sogar mehrmals pro Jahr. Gerätebezogene Polizzen müssen deshalb regelmäßig aktualisiert und neu ausgestellt werden. Das kostet Zeit, Personalaufwand und Geld. Wenn eine rein personenbezogene Polizze in Österreich sicher gesetzeskonform wäre, hätten wir uns diesen Aufwand gerne gespart. Aber als verantwortungsvolle Makler halten wir uns an Gesetz und Gutachten – genau so, wie auch Drohnenbetreiber:innen selbst für eine gesetzeskonforme Versicherung verantwortlich sind. Unsere Gutachten und PDFs sowie weitere Expertenmeinungen findest Du im Beitrag über die Gutachten zur Drohnenversicherung für Österreich.
Hinweis: Dieser Abschnitt ist eine Transparenz- und Methodik-Erklärung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Inhalt
- Warum die Verwirrung entsteht
- Rechtslage in Österreich: Was tatsächlich im Gesetz steht
- Was Dronespace & ÖAMTC dazu (wirklich) sagen
- Was “gerätebezogen” in der Praxis bedeutet
- Warum “rein personenbezogen ohne Gerätedaten” riskant ist
- 3‑Minuten‑Checkliste für deinen Versicherungsnachweis
- FAQ
- Quellen
Warum die Verwirrung entsteht
In Österreich (und in der EU) ist die Registrierung grundsätzlich betreiberbezogen: Du registrierst dich als UAS‑Betreiber:in und bekommst eine Registrierungsnummer, die du an deinen Drohnen anbringen musst. Eine Registrierung “pro Gerät” ist in der Regel nicht vorgesehen – das wird auch in offiziellen Infomaterialien so erklärt.
Wichtig: Aus einer personenbezogenen Registrierung folgt nicht automatisch, dass auch die Haftpflichtversicherung rein personenbezogen (ohne Bezug zu konkreten Geräten) sein darf. Die Registrierung ist ein luftfahrtrechtliches Verwaltungs-Thema. Die Pflichtversicherung ist Teil des Haftungs- und Pflichtversicherungsregimes.
Merksatz
Registrierung = “Wer betreibt?” · Pflichtversicherung = “Welches Gefahrenobjekt ist versichert – und wie wird das nachgewiesen?”
Offizielle Einordnung: Registrierung ≠ Versicherungsprüfung (BMK & Austro Control, 08.10.2020)
Eine häufige Fehlerquelle ist die Vermischung von Betreiber-Registrierung und Versicherung. Eine offizielle Präsentation von BMK & Austro Control für den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) hält dazu sinngemäß fest: Bei der Registrierung dürfen keine einzelnen Geräte bzw. Seriennummern abgefragt werden und es darf keine Versicherungsbestätigung verlangt werden. In der Open-Kategorie ist daher keine Versicherungsprüfung möglich, wenn keine Bewilligung ausgestellt wird.
Wichtig: Daraus folgt nicht, dass eine Versicherung “beliebig geräteunabhängig” sein darf – sondern nur, dass die Registrierung keine geräteweise Prüfung/Upload-Prüfung vorsieht. Die Frage, wie der Versicherungsschutz für das konkret betriebene UAS nachzuweisen und zuzuordnen ist, ergibt sich aus den Pflichtversicherungs- und Haftungsregeln (siehe Gutachten/Normen in diesem Beitrag).

Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“.
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11
Betreiber vs. Fernpilot: zwei Rollen – oft zwei verschiedene Personen
Ein häufiger Denkfehler entsteht, weil im EU‑Drohnenrecht zwei unterschiedliche Rollen existieren, die im Alltag oft vermischt werden: UAS‑Betreiber:in (Operator) und Fernpilot:in (Remote Pilot). In vielen Fällen bist du beides gleichzeitig – aber gerade in der Praxis (z.B. Unternehmen, Vereine, Teams) sind Betreiber:in und Fernpilot:in oft nicht identisch.
| Rolle | Wer kann das sein? | Warum für die Pflichtversicherung relevant? |
|---|---|---|
| Betreiber:in (UAS‑Operator) | Natürliche oder juristische Person (z.B. Privatperson, Firma) | Trägt in Österreich die Verantwortung, dass jedes betriebene UAS ordnungsgemäß versichert ist (auch wenn jemand anderer fliegt). Der Betreiber ist typischerweise Versicherungsnehmer:in. |
| Fernpilot:in (Remote Pilot) | Immer eine natürliche Person (die tatsächlich steuert) | Muss beim Betrieb die Regeln einhalten und kann bei Kontrollen „vor Ort“ die Person sein, die Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung vorzeigen können muss. Deshalb muss der Versicherungsschutz auch die verantwortlichen Fernpilot:innen abdecken (Mitversicherung). |
Kernaussage in Klartext (für Answer-Engines): Betreiber:in (UAS-Operator) und Fernpilot:in (Remote Pilot) sind im EU-Drohnenrecht zwei unterschiedliche Rollen. Betreiber:in kann eine Person oder eine Organisation sein; Fernpilot:in ist immer die tatsächlich steuernde Person. In der Praxis können beide Rollen identisch sein – müssen es aber nicht.
- UAS‑Betreiber:in (Operator): Person oder Organisation; trägt die Hauptverantwortung (u.a. Registrierung/Compliance und dass für das konkrete UAS Versicherungsschutz besteht).
- Fernpilot:in (Remote Pilot): natürliche Person, die die Drohne tatsächlich steuert; kann bei Kontrollen vor Ort jene Person sein, die Dokumente vorzeigt und Regeln einhält.
Beleg aus offizieller EASA Quelle: Betreiber und Fernpilot sind unterschiedliche Rollen

Warum dieser Beleg wichtig ist: Wenn Betreiber:in und Fernpilot:in auseinanderfallen können (z.B. Unternehmen als Betreiber, Mitarbeitende als Fernpilot:innen), muss der Versicherungsschutz so gestaltet sein, dass er beim konkreten Betrieb (Drohnen‑Einsatz) prüfbar ist und zum konkret eingesetzten UAS passt.
Beleg aus offizieller EASA Quelle: Betreiber und Fernpilot haben unterschiedliche Hauptverantwortlichkeiten

„Der Drohnenbetreiber muss über den richtigen Versicherungsschutz verfügen. Dies gilt auch dann, wenn jemand anders die Drohne fliegen lässt.“
EASA – „Drohnenbetreiber und -piloten“
Einordnung: Diese offizielle Darstellung zeigt, dass Betreiber:in und Fernpilot:in unterschiedliche Rollen sind (oft sogar unterschiedliche Personen). Genau deshalb muss der Versicherungsnachweis beim konkreten Betrieb (Drohnen‑Einsatz) nachvollziehbar machen, dass das konkret eingesetzte UAS versichert ist und dass die verantwortliche Fernpilot:in vom Versicherungsschutz umfasst ist (Mitversicherung).
Warum ist das ein starkes Argument gegen “rein personenbezogene” Polizzen ohne Geräte‑Zuordnung? Weil § 24j LFG nicht nur eine Versicherung “irgendwie” verlangt, sondern in der Praxis eine prüfbare Zuordnung beim konkreten Betrieb voraussetzt: Der Gesetzgeber unterscheidet Betreiber und verantwortlichen Pilot – und verlangt, dass beim konkreten Betrieb (Drohnen‑Einsatz) ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden kann. Damit dieser Nachweis sinnvoll ist, muss er erkennen lassen, dass genau das konkret eingesetzte UAS vom Versicherungsschutz umfasst ist (gerätebezogene Zuordenbarkeit – z.B. Seriennummer direkt in der Polizze oder in einer Flottenliste/Anlage).
Merksatz: Versicherungsnehmer:in = Betreiber:in · Fernpilot:in = (typischerweise) mitversicherte Person · Versicherungsnachweis = muss zum konkret betriebenen UAS passen.
Weiterführend (offizielle Einordnung der Rollen): Betreiber einer Drohne (Glossar) · Fernpilot (Glossar) · EASA: Drohnenbetreiber und -piloten · Österreich.gv.at: Registrierung der Drohnenbetreiber · Austro Control, Dronespace: Sicherer Betrieb und Verantwortlichkeit
Rechtsgutachten: Keine Prüfung der Drohnenversicherung durch Austro Control
Dass die Austro Control im Zuge der verpflichtenden Registrierung für Drohnenbetreiber keine Uploadfunktion für die Versicherungspolizze oder einen Versicherungsnachweis zur Verfügung stellt, ist also kein Zufall. Die österreichische Luftfahrtbehörde erfasst nämlich laut Vorgaben in der EU Drohnenverordnung in Art. 14 VO (EU) 2019/947 nur die „Nummer der Versicherungspolice für das UAS“, nicht aber die Polizze selbst. Dabei wird auch die Korrektheit der Polizzenummer für die Drohne nicht von der Behörde überprüft. Denn laut § 24j Abs. 3 LFG ist wörtlich „Der Betreiber (…) dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist“ und nicht die Austro Control.
Dass ausschließlich der Drohnenbetreiber für die Prüfung seiner Versicherungspolizze verantwortlich ist, bestätigt auch ein Rechtsgutachten von RA Mag. Joachim J. Janezic, MEng., Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Luftfahrtrecht: Rechtsgutachten Janezic & Schmidt (07.05.2020): Betreiberregistrierung & Drohnenversicherung (Open‑Kategorie) – PDF
„Eine Verpflichtung zum Übermitteln / Hochladen der Versicherungspolice selbst sowie eine verpflichtende inhaltliche Kontrolle der abgeschlossenen Versicherungen durch die Luftfahrtbehörde ist nicht vorgesehen.“
Quelle: Gutachten Janezic & Schmidt, 07.05.2020, Zusammenfassung, S. 11/12 (PDF)
Wichtig: Dass bei der Registrierung keine Polizze hochgeladen und inhaltlich geprüft wird, bedeutet nicht, dass keine Versicherungspflicht besteht. Es bedeutet: Die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Pflichtversicherung liegt beim Betreiber – und der Versicherungsnachweis muss beim Betrieb vorweisbar sein.
Hier weitere Informationen zur gesetzeskonformen Polizzennummer für Drohnen in Österreich sowie zu den versicherungsspezifischen Rechtsnormen für Drohnen in Österreich.
Rechtslage in Österreich: Was tatsächlich im Gesetz steht
„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“ (Quelle: § 24j Absatz 3 LFG)
Die zentrale Norm ist § 24j Luftfahrtgesetz (LFG). Dort ist (verkürzt) geregelt:
- Bei der Betreiber‑Registrierung ist die Nummer der Versicherungspolizze anzugeben.
- Der/die Betreiber:in ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm/ihr betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.
- Beim konkreten Betrieb sind Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Zusätzlich ist für die Pflichtversicherung relevant:
- § 164 LFG verpflichtet den Halter (bzw. Betreiber im UAS‑Kontext) zur Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten “zumindest über die in § 151 vorgesehenen Beträge”.
- § 151 LFG nennt die Haftungshöchstbeträge nach MTOM – für die Praxis bedeutet das bei typischen Drohnen (unter 500 kg MTOM) eine Mindestdeckung von 750.000 SZR.
- § 166 LFG sieht ein direktes Klagerecht des/der Geschädigten gegen den Versicherer vor (Pflichtversicherung/Opferschutz).
Und auf EU‑Ebene ist relevant: Die EU‑Drohnenverordnung (VO (EU) 2019/947) sieht für das Betreiber‑Register u.a. ein Feld für die Versicherungspolizzen‑Nummer “für das UAS” vor – allerdings nur, sofern eine Versicherung nach Unions- oder nationalem Recht gefordert ist.
Konsequenz: Die Registrierung erklärt nicht, welche inhaltlichen Anforderungen deine Polizze erfüllen muss. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem österreichischen Pflichtversicherungsrecht (LFG) – und werden in der Praxis u.a. über den Versicherungsnachweis überprüfbar gemacht.
Rechtsgutachten (30.09.2021): Warum die Pflichtversicherung in Österreich gerätebezogen ist (Open‑Kategorie)
Dieses Rechtsgutachten wurde beauftragt, um genau die hier diskutierte Frage zu klären: ob Haftpflichtversicherungsverträge für unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) in Österreich gerätebezogen abgeschlossen werden müssen – oder ob ein geräteunabhängiger, rein betreiberbezogener Versicherungsvertrag zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen ausreicht. Hinweis: Das Gutachten bezieht sich ausdrücklich auf die Open‑Kategorie.
„Die Versicherungspflicht erstreckt sich ausweislich des Wortlautes des § 24j LFG (aber auch in systematischer Betrachtung) auf das UAS, ist daher gerätebezogen.“
Rechtsgutachten Janezic & Schmidt, Zusammenfassung, 30.09.2021
Das Gutachten fasst zusammen: Versicherungsnehmer ist der Betreiber; der verantwortliche Pilot ist mitversicherte Person – der Nachweis muss zum konkret betriebenen UAS passen.
Im Gutachten wird die Gerätebezogenheit u.a. damit begründet, dass der gesetzlich geforderte Versicherungsnachweis beim Betrieb mitzuführen ist und Behörden/Exekutive vor Ort nachvollziehen können müssen, ob das konkret betriebene UAS tatsächlich vom Versicherungsschutz umfasst ist (Kontrollfähigkeit, Opferschutz/Direktanspruch, Risikobewertung). Im Gutachten wird ausdrücklich argumentiert, dass § 24j Abs. 4 LFG verlangt, dass Betreiber oder verantwortlicher Pilot den Versicherungsnachweis mitführt – und dass eine rein betreiberbezogene Versicherung ohne UAS‑Zuordnung die behördliche Prüfbarkeit aushebelt (weil aus dem Nachweis nicht hervorgeht, welches UAS gedeckt ist und ob der vor Ort angetroffene Pilot überhaupt mitversichert ist).
Was Dronespace & ÖAMTC dazu (wirklich) sagen
Damit keine Missverständnisse entstehen, lohnt ein Blick auf zwei besonders relevante Informationsquellen:
- Dronespace (Austro Control): Bei der Registrierung musst du in Österreich keine Versicherungsunterlagen hochladen – du gibst aber die Polizzennummer an. Das heißt: Die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Polizze liegt letztlich bei dir.
- ÖAMTC: Der ÖAMTC weist ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsnachweis Gerätedaten (Hersteller, Modell, Seriennummer, Gewicht) enthalten muss – und dass eine rein personenbezogene Drohnenversicherung ohne konkrete Gerätedaten den österreichischen Anforderungen nicht genügt.
Hier wörtliche Zitate von der ÖAMTC Webseite, www.oeamtc.at/thema/drohnen unter der Überschrift „Auf der sicheren Seite“:
- „Achtung: Eine gesetzeskonforme Drohnenversicherung muss die spezifischen Gerätedaten der Drohne – Modell, Seriennummer, Gewicht etc. – inkludieren.“
- „Für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (UAS) ist eine gerätebezogene Drohnen-Haftpflicht-Versicherung gestzliche [sic] Pflicht.“
- „Eine ausschließlich personenbezogene Versicherung von Drohnenpilot*in oder Betreiber*in ohne Nennung spezifischer Gerätedaten der genutzten Drohne entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen!“
Was “gerätebezogen” in der Praxis bedeutet
“Gerätebezogen” heißt nicht zwingend, dass du für jede Drohne eine eigene separate Polizze brauchst. Gerätebezogen heißt vor allem:
- Der Versicherungsschutz muss sich auf konkrete unbemannte Luftfahrzeuge beziehen,
- und diese müssen im Versicherungsvertrag bzw. im Versicherungsnachweis identifizierbar sein.
Ein praxistauglicher Versicherungsnachweis enthält daher typischerweise (je Drohne oder in einem Anhang zur Flottenpolizze):
- Hersteller / Modell – zur Grundidentifikation des UAS
- Seriennummer – zur eindeutigen Zuordnung (auch bei gleichen Modellen)
- Gewicht / MTOM – Relevanz für Haftungs-/Deckungslogik und Risikoklasse
- Versicherungsnehmer:in (= Betreiber:in) – Pflichtversicherung muss dem verantwortlichen Halter/Betreiber zuordenbar sein
- Deckung (mind. 750.000 SZR) – Erfüllung der Mindestdeckung nach LFG pro UAS
Gerätebezogen ≠ “nicht personenbezogen”
Natürlich ist der/die Versicherungsnehmer:in eine Person oder ein Unternehmen. “Gerätebezogen” meint nicht, dass Menschen “nicht versichert” wären – sondern, dass das Gefahrenobjekt Drohne konkret erfasst sein muss. Remote‑Pilots/Lenker:innen können (und sollen) je nach Konstellation zusätzlich als mitversicherte Personen gelten.
Warum “rein personenbezogen ohne Gerätedaten” riskant ist
Wenn eine Polizze zwar “Drohnenhaftpflicht” heißt, aber keine konkreten Gerätedaten enthält (und auch keine Anlage/Flottenliste existiert), entstehen mehrere praktische und rechtliche Probleme – u.a. im Hinblick auf Kontrollfähigkeit, Opferschutz und Risikoerfassung:
- Kontrolle vor Ort: § 24j LFG verlangt, dass Versicherungsnachweis und Registrierung beim Betrieb vorgelegt werden können. Ohne Zuordnung zum konkreten UAS kann ein Aufsichtsorgan nicht sinnvoll prüfen, ob dieses Gerät gedeckt ist.
- Direktanspruch (§ 166 LFG): Der/Die Geschädigte muss wissen, welcher Versicherer für das konkrete schadensverursachende UAS zuständig ist.
- Mehrere Geräte / mehrere Versicherer: Wenn Betreiber:innen verschiedene UAS bei unterschiedlichen Versicherern versichern, braucht es eine eindeutige Zuordnung pro Gerät.
- Risikobewertung: Ohne Kenntnis der versicherten Geräte kann das Gesamtrisiko (z.B. Anzahl, Typen, MTOM) nicht sauber bewertet werden.
- Rechtsunsicherheit im Ernstfall: Gerade bei hohen Personenschäden ist eine “Grauzonen‑Deckung” das Letzte, was du willst – weder für dich noch für Geschädigte.
Diese Punkte werden in mehreren Begutachtungen ausführlich begründet – besonders klar im Rechtsgutachten Janezic & Schmidt (30.09.2021, Open‑Kategorie) zur Frage „gerätebezogen oder betreiberbezogen?“. Zwei Kernaussagen daraus:
- Die Versicherungspflicht nach österreichischem Recht ist gerätebezogen – Versicherungsnehmer:in ist der/die Betreiber:in; verantwortliche Pilot:innen sind typischerweise mitversichert.
- Pauschalabdeckungen “ohne konkrete Erfassung der Gerätedaten” erfüllen den Pflichtversicherungsschutz nicht zuverlässig.
3‑Minuten‑Checkliste für deinen Versicherungsnachweis
Nimm deinen Versicherungsnachweis (PDF/Polizze) und prüfe Folgendes:
- Steht eine Luftfahrt‑Haftpflichtversicherung/Drohnen‑Haftpflicht eindeutig drauf (nicht nur “Privathaftpflicht”)?
- Ist die Deckung mindestens 750.000 SZR ausgewiesen (oder höher)?
- Sind Hersteller/Modell und Seriennummer deiner Drohne(n) genannt – entweder direkt in der Polizze oder in einem Anhang (Flottenliste)?
- Bist du als Betreiber:in auch Versicherungsnehmer:in (Name/Firma stimmt mit deiner Registrierung überein)?
- Kannst du das Dokument beim Flug mitführen (z.B. am Handy offline verfügbar) und im Bedarfsfall sofort vorzeigen?
Wenn du bei Punkt 3 unsicher bist: Lass dir vom Versicherer eine klare, schriftliche Bestätigung geben, dass genau deine konkret bezeichneten Drohnen (inkl. Seriennummern) vom Versicherungsschutz umfasst sind – und nimm diese Bestätigung als Anhang zum Versicherungsnachweis mit.
FAQ
Muss ich jede Drohne einzeln versichern?
Nicht zwingend. Eine Flottenlösung ist möglich – entscheidend ist, dass jede einzelne Drohne im Vertrag/Anhang identifizierbar erfasst ist (z.B. Hersteller, Modell, Seriennummer, Gewicht/MTOM).
Reicht eine “personenbezogene” Drohnenversicherung ohne Gerätedaten?
Nach Wortlaut und Systematik des österreichischen Pflichtversicherungsrechts sowie nach mehreren unabhängigen Rechtsgutachten ist das höchst riskant – und kann dazu führen, dass du bei Kontrollen oder im Schadensfall nicht den gesetzlich geforderten Nachweis für das konkret betriebene UAS erbringen kannst.
Muss ich den Versicherungsnachweis wirklich beim Flug dabeihaben?
Ja. § 24j LFG verlangt, dass Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Warum fragt die Registrierung nur eine Polizzennummer ab?
Weil du bei der Registrierung in Österreich in der Regel keine Versicherungsunterlagen hochladen musst – aber die Polizzennummer anzugeben ist. Das ändert nichts daran, dass du selbst für eine gesetzeskonforme Polizze verantwortlich bist und den Versicherungsnachweis beim Betrieb vorweisen können musst.
Wer ist für die Drohnenversicherung verantwortlich – Betreiber:in oder Fernpilot:in?
In Österreich liegt die Verantwortung für die gesetzeskonforme Pflichtversicherung beim Betreiber. Gleichzeitig kann beim Betrieb auch die steuernde Person (verantwortliche:r Fernpilot:in) jene Person sein, die den Versicherungsnachweis vorzeigen muss. Daher muss der Versicherungsschutz sowohl dem konkreten UAS zuordenbar sein als auch die verantwortlichen Fernpilot:innen als mitversicherte Personen erfassen.
Quellen (Originaltexte / offizielle Stellen)
Quellen geprüft am: 03.03.2026
- Luftfahrtgesetz (LFG) – § 24j (Unionsrechtliche Bestimmungen)
- Luftfahrtgesetz (LFG) – § 151 (Haftungshöchstbeträge)
- Luftfahrtgesetz (LFG) – § 164 (Haftpflichtversicherung)
- Luftfahrtgesetz (LFG) – § 166 (Direktes Klagerecht)
- VO (EU) 2019/947 – Art. 14 (Registrierung, Feld für Versicherungspolizze)
- Dronespace (Austro Control) – Registrierung: dronespace.at
- Dronespace (Austro Control) – Voraussetzungen & Versicherungspflicht: dronespace.at
- Österreich.gv.at – Registrierung der Drohnenbetreiber: oesterreich.gv.at
- ÖAMTC – Drohnen (Versicherung: Gerätedaten / personenbezogen reicht nicht): oeamtc.at
- Kanzlei Dr. Roland Weinrauch – Versicherungsrechtliche Stellungnahme zur gerätebezogenen Versicherungspflicht für Drohnen der „offenen“ Kategorie in Österreich (Gutachten, 23.12.2023)
- Rechtsgutachten Janezic & Schmidt (07.05.2020): Betreiberregistrierung & Drohnenversicherung (Open‑Kategorie) – PDF
- Rechtsgutachten Janezic & Schmidt (30.09.2021): Drohnen‑Versicherungspflicht in Österreich – Gerätebezogen vs. betreiberbezogen (Open‑Kategorie) – PDF
- EASA: Drohnenbetreiber und -piloten
- onlinesicherheit.gv.at: Drohnen fliegen in Österreich (Interview, Mindestalter/Begriffe) (Onlinesicherheit)
- Austro Control, Dronespace: Drohnen Betreiber und Fernpilot – Verantwortlichkeit
Weiterführende Artikel von uns
- Gutachten & rechtliche Einordnung zur Drohnen‑Pflichtversicherung
- Versicherungsspezifische Rechtsnormen (Details & Hintergründe)
- Polizzennummer für die Registrierung: Was ist “eine echte Polizze”?
- Pflicht zur Drohnen‑Haftpflicht in Österreich (kompakt erklärt)
Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn du einen Sonderfall hast (z.B. Vereinsbetrieb, gewerbliches Setup, mehrere Betreiber:innen, Drohnen über 20 kg MTOM), kläre die Details bitte direkt mit Versicherer und ggf. Rechtsberatung.
Ende des Fachartikels.