Fachbeitrag von Mag. Johannes Fischler und Dominique Niederkofler, Versicherungsmakler
Rechtsstand und letzte fachliche Prüfung: 19. August 2026
Rechtslage für Zeiträume ab 1. September 2026 – kundgemacht als BGBl. I Nr. 80/2026
Die LFG-Novelle 2026 wurde am 29. Juli 2026 kundgemacht. Die Neufassung des § 24j Abs. 3 LFG gilt für Zeiträume ab 1. September 2026. Sie erlaubt bei UAS der offenen und speziellen Kategorie sowie beim Betrieb in Modellflugvereinigungen nach Art. 16 ausdrücklich, anstelle einer Haftpflichtversicherung für jedes einzelne UAS eine pauschale Haftpflichtversicherung für sämtliche von einem Drohnenbetreiber betriebene UAS abzuschließen.
Die Verantwortung des Drohnenbetreibers bleibt bestehen: Jedes tatsächlich betriebene UAS muss ordnungsgemäß versichert sein. Auch die Mitführ- und Vorlagepflicht für Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung nach § 24j Abs. 4 LFG bleibt unverändert. Maßgeblich sind neben dem Gesetz immer der konkrete Antrag, der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen.
Kurzantwort: Pauschale oder gerätedokumentierte Drohnenversicherung?
Für Zeiträume ab 1. September 2026 können in den gesetzlich erfassten Bereichen sowohl eine pauschale als auch eine gerätedokumentierte Drohnen-Haftpflichtversicherung zulässig sein. Die gesetzliche Zulässigkeit beantwortet jedoch noch nicht, welche Versicherungsform für den konkreten Drohnenbetreiber besser geeignet ist.
Eine pauschale Drohnenversicherung bietet vor allem Flexibilität, wenn sich der Drohnenbestand häufig ändert oder viele Modelle betrieben werden. Eine gerätedokumentierte Drohnenversicherung ist in vielen typischen Situationen die stärkere Nachweisform – etwa bei anderen Fernpiloten, mehreren gleichzeitig eingesetzten UAS, Auslandsflügen, einem stabilen Gerätebestand oder erhöhtem Beweis- und Zuordnungsbedarf.
Kernaussage: Pauschal bedeutet mehr Bestandsflexibilität. Gerätedokumentiert bedeutet mehr konkrete Nachweis-, Zuordnungs- und Beweissicherheit. Gesetzlich zulässig ist nicht automatisch passend.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Novelle erweitert die zulässigen Vertragsformen, beseitigt aber nicht die Verantwortung des Drohnenbetreibers.
- „Pauschal“ bedeutet nicht, dass jede beliebige Drohne, Nutzung, Person oder Gewichtsklasse automatisch versichert ist.
- Eine gerätedokumentierte Versicherung erfordert keine eigene Polizze je Drohne. Mehrere UAS können gemeinsam in einer Mehrgeräte- oder Flottenpolizze dokumentiert sein.
- Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer sind keine allgemeinen gesetzlichen Pflichtfelder jeder Drohnenpolizze ab 1. September 2026.
- Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung sind nach § 24j Abs. 4 LFG bei jedem Betrieb mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
- Der Direktanspruch nach § 166 LFG besteht unabhängig von einer Seriennummer. Gerätedokumentation kann die Feststellung des einschlägigen Versicherungsvertrags erleichtern.
- Die Betreiberregistrierung ist keine Einzelregistrierung der Drohnen und keine automatische Bestätigung des konkreten Deckungsumfangs.
- „Pauschal oder gerätedokumentiert?“ ist von „eigene Polizze oder bloße Mitversicherung in einer Sammelpolizze?“ zu trennen.
- Der R+V-Pauschalmodus ist nach dem bestätigten Produktstand ausschließlich für private Nutzung freigegeben. Für gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bleibt die gerätedokumentierte Lösung vorgesehen.
Inhalt dieses Fachbeitrags
Was ändert sich durch § 24j Abs. 3 LFG?
Der neue Wortlaut hält zunächst an der Betreiberverantwortung fest: Der Drohnenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Neu ist die ausdrückliche Wahlmöglichkeit, in den gesetzlich genannten Bereichen statt einer Haftpflichtversicherung für jedes einzelne UAS eine pauschale Haftpflichtversicherung für sämtliche vom Betreiber betriebene UAS abzuschließen.
- UAS der offenen Kategorie,
- UAS der speziellen Kategorie und
- Betrieb in Modellflugvereinigungen nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Die Novelle regelt damit die zulässige Versicherungsform. Sie legt nicht fest, welche privaten oder gewerblichen Nutzungen ein bestimmter Tarif deckt, wie viele UAS gleichzeitig betrieben werden dürfen, ob fremde UAS eingeschlossen sind oder welche Ausschlüsse und Sublimits gelten. Diese Punkte ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsunterlagen.
Wichtige Trennung: Das Gesetz erlaubt eine pauschale Haftpflichtversicherung in einem weiteren Anwendungsbereich. Ein Versicherer darf sein konkretes Produkt enger gestalten – etwa nur für private Nutzung oder mit einer Beschränkung der gleichzeitig betriebenen UAS.
Verkehrsminister Peter Hanke erklärte im Nationalrat, eine pauschale Haftpflichtversicherung werde „künftig“ zulässig; an der Haftung ändere sich nichts. Die Aussage dokumentiert die zeitliche Einordnung der Rechtsänderung, ersetzt aber keine Prüfung einzelner Altverträge.
Begriffe: Was bedeutet pauschal und was bedeutet gerätedokumentiert?
Pauschale Drohnenversicherung
Mit einer pauschalen Drohnenversicherung meinen wir in diesem Beitrag die Deckung des nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen erfassten UAS-Bestands ohne versichererbestätigte Einzelgerätedokumentation. Welche Drohnen, Gewichtsklassen, Nutzungen, Fernpiloten und Betriebsarten tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus dem Vertrag.
Gerätedokumentierte Drohnenversicherung
Bei einer gerätedokumentierten Drohnenversicherung werden die versicherten UAS mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer beziehungsweise individueller Gerätekennung konkret der Polizze und dem Versicherungsnachweis zugeordnet. Mehrere UAS können dabei in einer einzigen Mehrgeräte- oder Flottenpolizze erfasst sein.
Warum wir überwiegend von „gerätedokumentiert“ sprechen
Der Begriff „gerätebezogen“ wurde in älteren Gutachten teilweise als Bezeichnung einer zwingenden gesetzlichen Versicherungsform verwendet. Diese allgemeine Schlussfolgerung ist für die gesetzlich erfassten Bereiche ab 1. September 2026 überholt. „Gerätedokumentiert“ beschreibt präziser, dass konkrete Gerätedaten freiwillig oder vertraglich dokumentiert und dem Versicherungsnachweis zugeordnet werden, ohne daraus eine allgemeine gesetzliche Pflicht abzuleiten.
Eigene Polizze und Versicherung für fremde Rechnung
Diese Frage ist getrennt zu prüfen. Bei einer eigenen Polizze ist der registrierte Drohnenbetreiber selbst Versicherungsnehmer und Polizzeninhaber. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung kann etwa ein Verein Versicherungsnehmer sein, während das Mitglied nur versicherte Person ist. Das betrifft vor allem Vertragskontrolle, Prämienzahlung, Polizzenzugang, Kündigung und Storno.
Pauschale und gerätedokumentierte Drohnenversicherung im Vergleich
| Merkmal | Pauschale Drohnenversicherung | Gerätedokumentierte Drohnenversicherung |
|---|---|---|
| Geräteaufstellung | Keine versichererbestätigte Einzelgeräteliste | Konkrete Zuordnung der versicherten UAS |
| Bestandswechsel | Typischerweise geringer Verwaltungsaufwand | Geräteliste muss aktuell gehalten werden |
| Versicherungsnachweis | Allgemeiner Nachweis für den vertraglich erfassten Bestand | Gerätespezifischer Nachweis mit konkreter UAS-Polizzen-Zuordnung |
| Andere Fernpiloten | Deckung und Zuordnung müssen aus Vertrag und Nachweis ableitbar sein | Konkretes UAS kann aus dem Nachweis leichter zugeordnet werden |
| Mehrere UAS gleichzeitig | Nur soweit der konkrete Tarif dies erlaubt und ausreichend Versicherungssumme vorsieht | Häufig ausdrücklich geregelt; Summe kann auf dokumentierte UAS aufgeteilt werden |
| Eigenbauten und wechselnde FPV-Modelle | Praktisch, wenn häufige Änderungen oder fehlende Hersteller-Seriennummern vorliegen | Mit individueller Gerätekennung möglich, aber dokumentationsintensiver |
| Beweisvorsorge | Zugehörigkeit zum versicherten Bestand kann später zusätzlichen Nachweis erfordern | Zuordnung wird bereits vor dem Schaden dokumentiert |
| Typischer Hauptvorteil | Bestandsflexibilität | Nachweis-, Zuordnungs- und Beweissicherheit |
Die Tabelle beschreibt typische Unterschiede. Der tatsächliche Versicherungsschutz kann je nach Anbieter, Tarif, Polizze und Bedingungen abweichen.
Warum kann Gerätedokumentation weiterhin Vorteile bieten?
Die gesetzliche Zulässigkeit der Pauschalversicherung macht Gerätedokumentation nicht überflüssig. Sie kann besonders dort hilfreich sein, wo ein konkreter Nachweis, eine eindeutige Vertragszuordnung oder eine bereits vor dem Schaden geschaffene Beweisvorsorge wichtig ist.
Versicherungsnachweis und andere Fernpiloten (§ 24j Abs. 4 LFG)
Drohnenbetreiber oder verantwortlicher Fernpilot müssen Versicherungsnachweis und Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen. Die Norm schreibt keine Seriennummer als allgemeines Pflichtfeld vor. Ein gerätespezifischer Nachweis kann aber unmittelbar erkennen lassen, dass genau das eingesetzte UAS der angeführten Polizze zugeordnet ist – besonders wenn nicht der Betreiber selbst fliegt.
Beweisvorsorge im Schadenfall (§ 34 VersVG)
Nach einem Schaden kann der Versicherer erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege verlangen. Ist strittig, ob das schadenverursachende UAS zum versicherten Bestand gehörte oder welcher Vertrag einschlägig ist, kann eine bereits vorher versichererbestätigte Gerätezuordnung den Nachweis erleichtern und spätere Zuordnungsfragen reduzieren.
Direktanspruch des Geschädigten (§ 166 LFG)
Der Geschädigte kann seinen Anspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags direkt gegen den Versicherer geltend machen. Dieser Anspruch hängt nicht von einer Seriennummer ab. Gerätedokumentation kann aber die Zuordnung des schadenverursachenden UAS zum einschlägigen Vertrag erleichtern – insbesondere bei mehreren Versicherungsverträgen, unklarer Betreiberzuordnung oder strittiger Deckung.
Versicherungssumme, mehrere UAS und Product Governance
Für die in der Praxis typischen UAS ist nach §§ 151 und 164 LFG regelmäßig eine Mindestdeckung von 750.000 Sonderziehungsrechten relevant. Bei mehreren gleichzeitig betriebenen UAS muss klar sein, welche Versicherungssumme je UAS und je Versicherungsfall zur Verfügung steht. Das aktualisierte Weinrauch-Gutachten 2023 zeigt, warum Drohnenbestand, gleichzeitiger Betrieb, Limits und Zielmarkt für Risikobewertung, Produktgestaltung und laufende Produktüberprüfung nach § 129 VAG 2016 wesentlich bleiben.
Betreiberregistrierung ist keine Einzelgeräte-Registrierung
Dronespace/Austro Control stellt klar, dass der Drohnenbetreiber einmalig registriert wird und nicht jede einzelne Drohne. Die Betreiberregistrierungsnummer wird auf allen vom Betreiber verwendeten UAS angebracht. Daraus folgt keine automatische Aussage, welche Drohnen, Nutzungen oder Betriebsarten ein bestimmter Versicherungsvertrag deckt. Das aktualisierte Janezic/Schmidt-Gutachten 2020 behandelt diese Trennung zwischen Betreiberregistrierung und konkreter Versicherungsdeckung.
Merksatz: Die Registrierung identifiziert den Drohnenbetreiber. Der Versicherungsvertrag bestimmt, welche UAS und Betriebsarten tatsächlich versichert sind.
Wann ist eine pauschale Drohnenversicherung besonders sinnvoll?
- wenn der private Drohnenbestand groß ist oder sich häufig ändert,
- bei vielen Flugmodellen, FPV- und Racing-Drohnen oder laufenden Umbauten,
- bei Eigenbauten ohne Hersteller-Seriennummer, sofern der konkrete Tarif diese erfasst,
- wenn nur selten ein gerätespezifischer Versicherungsnachweis benötigt wird,
- wenn der Betreiber überwiegend selbst fliegt und die vertragliche Grenze für den gleichzeitigen Betrieb einhält,
- wenn die Versicherungsbedingungen den tatsächlichen Bestand und die verwendeten Betriebsarten klar erfassen.
Eine pauschale Lösung ist nur dann passend, wenn die konkreten Bedingungen tatsächlich zu Bestand und Nutzung passen. „Pauschal“ ist keine Abkürzung für unbegrenzten Versicherungsschutz.
Wann ist eine gerätedokumentierte Drohnenversicherung häufig die stärkere Lösung?
- bei einem stabilen Bestand aus handelsüblichen Serienmodellen,
- wenn andere berechtigte Fernpiloten die Drohne verwenden,
- wenn mehrere dokumentierte UAS gleichzeitig betrieben werden sollen,
- bei regelmäßigem Nachweisbedarf gegenüber Auftraggebern, Behörden oder ausländischen Stellen,
- bei mehreren Versicherungsverträgen oder komplexeren Betreiberstrukturen,
- wenn die Versicherungssumme je UAS transparent zugeordnet werden soll,
- wenn der Drohnenbetreiber Beweis- und Zuordnungsfragen möglichst bereits vor einem Schaden reduzieren möchte,
- bei gewerblicher oder kommerzieller Nutzung, wenn der angebotene Tarif ausschließlich gerätedokumentiert ausgestaltet ist.
Fachliche Einordnung: Gerätedokumentation ist nicht allgemein gesetzlich zwingend. In vielen typischen Einsatzsituationen ist sie dennoch die konkretere und nachvollziehbarere Nachweisform.
Praxisbeispiele: Wo zeigt sich der Unterschied?
Praxisbeispiel 1: Ein anderer Fernpilot wird kontrolliert
Typisches Fallbeispiel: Der Vater ist Betreiber und Versicherungsnehmer, der entsprechend berechtigte Sohn steuert die Drohne. Bei einer gerätedokumentierten Versicherung kann der Sohn einen Nachweis mitführen, der das konkret eingesetzte UAS der Polizze zuordnet. Bei einer pauschalen Versicherung muss sich die Deckung aus dem allgemeinen Nachweis und den Vertragsbedingungen ergeben.
Praxisbeispiel 2: Nach einem Schaden ist die Bestandszugehörigkeit strittig
Typisches Fallbeispiel: Ein Betreiber besitzt mehrere eigene Drohnen und fliegt gelegentlich auch fremde Geräte. Nach einem Schaden ist zu klären, ob das konkrete Unfall-UAS zum versicherten Bestand gehörte. Eine bereits vor dem Schaden bestätigte Gerätezuordnung kann den Nachweis erleichtern.
Praxisbeispiel 3: Mehrere Drohnen fliegen gleichzeitig
Typisches Fallbeispiel: Ein Betreiber setzt mehrere UAS gleichzeitig ein. Entscheidend ist nicht nur, ob mehrere Drohnen im Vertrag genannt sind, sondern ob der gleichzeitige Flugbetrieb versichert ist und welche Summe je UAS zur Verfügung steht. Eine dokumentierte Flottenlösung kann diese Zuordnung ausdrücklich darstellen.
Praxisbeispiel 4: Der Geschädigte sucht den einschlägigen Vertrag
Typisches Fallbeispiel: Eine Drohne verursacht einen Drittschaden. Der Direktanspruch besteht unabhängig von einer Seriennummer. Eine konkrete UAS-Polizzen-Zuordnung kann aber helfen, den einschlägigen Versicherungsvertrag rascher festzustellen und die Deckungsprüfung auf den richtigen Vertrag zu konzentrieren.
Eigene Polizze oder Sammelpolizze für fremde Rechnung?
Die Frage der Gerätezuordnung ist von der Rechtsstellung des Drohnenbetreibers zu trennen. Bei einer Vereins-Sammelpolizze kann der Verein Versicherungsnehmer und das Mitglied nur versicherte Person sein. Dann liegen Polizzenzugang, Prämienzahlung und wesentliche Gestaltungsrechte nicht unmittelbar beim Mitglied.
Die FMA weist darauf hin, dass grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer die Aushändigung des Versicherungsscheins verlangen kann. Das aktualisierte Weinrauch-Gutachten 2024 untersucht insbesondere Vertragskontrolle, Prämienverzug, Deckungsunterbrechungen und die Meldepflicht nach § 167 LFG.
Merksatz: Gerätedokumentation löst die Gerätezuordnung; die eigene Polizze löst die Vertragskontrolle.
Vier aktualisierte Drohnen-Rechtsgutachten – vier Fachfragen
Die älteren Gutachten wurden jeweils mit einem AIR&MORE-Aktualisierungsdeckblatt versehen. Das Deckblatt kennzeichnet, welche früheren Schlussfolgerungen ab 1. September 2026 überholt und welche Analysen weiterhin verwendbar sind.
| Gutachten | Schwerpunkt | Wofür es weiterhin besonders relevant ist |
|---|---|---|
| Janezic/Schmidt 2020 | Betreiberregistrierung und Drohnenversicherung | Registrierung des Betreibers, keine Einzelgeräte-Registrierung, Trennung von Registrierung und konkreter Deckung |
| Janezic/Schmidt 2021 | Drohnen-Haftpflichtversicherung und Gerätebezogenheit | MTOM, Mindestdeckung, Versicherungsnachweis, andere Fernpiloten, Direktanspruch und Vorteile der Gerätedokumentation |
| Weinrauch 2023 | Drohnenversicherungsrecht und Risikobewertung | Product Governance, Zielmarkt, Versicherungssumme, gleichzeitiger Betrieb, Schadenprüfung und § 34 VersVG |
| Weinrauch 2024 | Drohnenbetreiber, Versicherungsnehmer und Sammelpolizzen | Eigene Polizze, Versicherung für fremde Rechnung, Prämienverzug, Vertragsstatus und § 167 LFG |
Die Gutachten sind fachliche Rechtsmeinungen und keine Gesetze oder Gerichtsurteile. Für die aktuelle Rechtslage sind primär BGBl. I Nr. 80/2026, die geltenden Gesetzestexte und die konkreten Versicherungsunterlagen maßgeblich.
Parlamentarische Debatte: Welche strengere Gerätezuordnung wurde vorgeschlagen?
Am 6. Juli 2026 brachten die Grünen mit dem Abänderungsantrag AA-73 eine strengere Alternative ein. Danach sollten sämtliche betriebenen UAS dem Versicherer bekannt und einem Versicherungsnachweis eindeutig zuordenbar sein. Der Versicherungsnachweis oder eine versichererbestätigte Unterlage sollte die konkret versicherten UAS erkennen lassen. Gerätedokumentierte Mehrgeräte- und Flottenpolizzen sollten möglich bleiben. Der Antrag fand keine Mehrheit.
Der beschlossene Gesetzestext enthält daher keine allgemeine Pflicht zur Gerätedokumentation. Der abgelehnte Antrag zeigt aber, dass Versicherungsnachweis, Direktanspruch, Gerätezuordnung, Geschädigtenschutz und Risikotransparenz im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich diskutiert wurden. Diese Fragen bleiben sachliche Qualitätskriterien bei der Tarifwahl.
Auch österreichische Medien berichteten über die Kontroverse. Der Kurier stellte die Kritik an Gerätezuordnung und Geschädigtenschutz der Position des Verkehrsministeriums gegenüber, wonach die Pauschalversicherung eine praxisgerechte Weiterentwicklung sei. Medienberichte dokumentieren die damalige Debatte; sie sind keine Rechtsquellen.
Besondere Vorsicht bei spezieller Kategorie, schwereren UAS und komplexen Einsätzen
Der gesetzliche Pauschalbegriff erfasst auch UAS der speziellen Kategorie. Daraus folgt nicht, dass jeder private Pauschaltarif diese Kategorie deckt. BVLOS-Betrieb, Schwarmbetrieb, schwerere UAS, spezielle Bewilligungen und komplexe gewerbliche Einsätze müssen anhand des konkreten Tarifs, der Betriebsgenehmigung und der einschlägigen unionsrechtlichen Versicherungsanforderungen geprüft werden.
Die offene Kategorie erfasst grundsätzlich UAS mit einer MTOM von weniger als 25 kg. Für bestimmte Luftfahrzeuge kann zusätzlich die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 relevant sein. Gewicht, Betriebskategorie und Nutzung dürfen deshalb nicht aus einer allgemeinen Pauschalbezeichnung abgeleitet werden.
R+V Pauschalmodus und DrohnenProof-Modus: konkrete Produktgestaltung
Wichtige Abgrenzung: Die folgenden Punkte beschreiben die bestätigte R+V-Produktgestaltung. Sie sind keine allgemeine Aussage darüber, was § 24j Abs. 3 LFG jedem Versicherer erlaubt.
Rollenverteilung
Versicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG, Niederlassung Österreich
Analyse, Empfehlung, Beratung und Vermittlung: AIR&MORE OG Versicherungsmakler
R+V Pauschalmodus – ausschließlich private Nutzung
- Der Pauschalmodus ist ausschließlich für private Nutzung beziehungsweise dafür freigegebene private Tarife vorgesehen.
- Der tarif- und bedingungskonforme private Drohnenbestand ist ohne zahlenmäßige Bestandsbegrenzung pauschal erfasst; eine Einzelgerätedokumentation ist nicht erforderlich.
- Höchstens ein UAS darf gleichzeitig im Flug betrieben werden.
- Für dieses eine UAS steht je Versicherungsfall die gesamte vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.
- Für kommerzielle oder gewerbliche Nutzung besteht keine Freigabe des Pauschalmodus.
- Für den Produktstart ist ein eigener Online-Antrag auf airandmore.at vorgesehen.
R+V DrohnenProof-Modus – gerätedokumentierter Nachweismodus
DrohnenProof bezeichnet den gerätedokumentierten Nachweismodus der R+V-Drohnenversicherung. Die konkret versicherten UAS werden mit Hersteller/Modell, MTOM und Seriennummer beziehungsweise individueller Gerätekennung dokumentiert.
- Die gerätedokumentierte Lösung steht für private sowie gewerbliche oder kommerzielle Nutzung zur Verfügung, sofern der gewählte Tarif den konkreten Einsatz erfasst.
- Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsnachweis dokumentierten UAS.
- Die dokumentierten UAS können im Rahmen der Versicherungsbedingungen gleichzeitig im Flug betrieben werden.
- Die vereinbarte Gesamtversicherungssumme wird entsprechend der dokumentierten UAS aufgeteilt; maßgeblich sind Polizze und Versicherungsbestätigung.
- Der gerätespezifische Versicherungsnachweis schafft eine konkrete UAS-Polizzen-Zuordnung.
Technische Umsetzung zum Produktstart: Der private Pauschalmodus und die gerätedokumentierte Lösung sollen zunächst über unterschiedliche Antragswege geführt werden. Eine selbstständige Umschaltung zwischen beiden Modi im R+V Drohnencockpit ist derzeit noch nicht verfügbar.
Die jeweils verfügbaren Abschlussdetails, Antragswege und Prämien werden im Beratungsbeitrag Welche Drohnenversicherung passt zu Dir? Pauschal oder gerätedokumentiert dargestellt. Dieser Referenzbeitrag nennt bewusst keine konkreten Prämien, weil diese produkt- und zeitabhängig sind.
Prüfliste vor der Auswahl einer Drohnenversicherung
- Bin ich selbst der registrierte Drohnenbetreiber und Versicherungsnehmer?
- Ist die Nutzung privat, gewerblich oder kommerziell?
- Welche UAS, MTOM-Klassen und Betriebskategorien sind tatsächlich erfasst?
- Sind Eigenbauten, Leih-, Miet- oder Test-UAS gedeckt?
- Dürfen andere Fernpiloten die Drohnen verwenden?
- Wie viele UAS dürfen gleichzeitig im Flug betrieben werden?
- Welche Versicherungssumme steht je UAS und je Versicherungsfall zur Verfügung?
- Gibt es Sublimits, Ausschlüsse, Selbstbehalte oder territoriale Einschränkungen?
- Benötige ich einen gerätespezifischen Versicherungsnachweis?
- Wie werden Gerätewechsel, Kündigung, Storno und Vertragsstatus dokumentiert?
Beratungslink: Die praktische Auswahl nach Bestand, Nutzung und Nachweisbedarf findest Du im Beitrag Welche Drohnenversicherung passt zu Dir? Pauschal oder gerätedokumentiert.
Häufige Fragen zur pauschalen und gerätedokumentierten Drohnenversicherung
Ja. § 24j Abs. 3 LFG erlaubt in den gesetzlich erfassten Bereichen ausdrücklich eine pauschale Haftpflichtversicherung für sämtliche von einem Drohnenbetreiber betriebene UAS. Der konkrete Vertrag kann den Schutz jedoch auf bestimmte Nutzungen, Gewichtsklassen oder Betriebsarten beschränken.
Nein. In den von § 24j Abs. 3 LFG erfassten Bereichen besteht keine allgemeine Pflicht zur Einzelauflistung jedes UAS. Eine freiwillige Gerätedokumentation kann dennoch praktische Vorteile bei Nachweis, Zuordnung und Beweisvorsorge bieten.
Eine gerätedokumentierte Drohnenversicherung ordnet die versicherten UAS mit Hersteller, Modell, MTOM und Seriennummer beziehungsweise individueller Gerätekennung konkret der Polizze und dem Versicherungsnachweis zu. Mehrere UAS können in einer Mehrgeräte- oder Flottenpolizze erfasst sein.
Nein. Eine einzige Polizze kann mehrere konkret dokumentierte UAS enthalten. Gerätedokumentation beschreibt die Zuordnung der einzelnen UAS, nicht die Zahl der Versicherungsverträge.
Nach § 24j Abs. 4 LFG müssen der Drohnenbetreiber oder der verantwortliche Fernpilot den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung und die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb mitführen und auf Verlangen vorlegen.
Nein. Der Direktanspruch nach § 166 LFG besteht im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags unabhängig von einer Seriennummer. Eine dokumentierte Gerätezuordnung kann die Feststellung des einschlägigen Vertrags erleichtern.
Der Versicherer kann nach einem Schaden erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege verlangen. Eine bereits vor dem Schaden bestätigte Gerätezuordnung kann den Nachweis erleichtern, dass das konkrete UAS zum versicherten Bestand gehörte.
Nein. Registriert wird der Drohnenbetreiber, nicht jede einzelne Drohne. Die Registrierung ersetzt nicht die Prüfung, welche UAS, Nutzungen und Betriebsarten der konkrete Versicherungsvertrag tatsächlich deckt.
Sie kann bei vielen oder häufig wechselnden Drohnen, FPV-Modellen, Eigenbauten und geringem Bedarf an einem gerätespezifischen Nachweis besonders praktisch sein. Maßgeblich bleiben die Bedingungen und die Grenze für den gleichzeitigen Betrieb.
Besonders bei anderen Fernpiloten, mehreren gleichzeitig betriebenen UAS, Auslandsflügen, regelmäßigem Nachweisbedarf, einem stabilen Serienmodell-Bestand oder erhöhtem Beweis- und Zuordnungsbedarf.
Nein. Die Zulässigkeit einer pauschalen Deckung beantwortet nicht die Fragen nach Versicherungsnehmer, Polizzenzugang, Prämienzahlung, Kündigung, Storno und Meldepflichten. Diese Punkte sind anhand der konkreten Vertragsgestaltung zu prüfen.
Der R+V Pauschalmodus ist eine private Drohnenversicherung ohne Einzelgerätedokumentation. Der tarif- und bedingungskonforme private Bestand ist pauschal erfasst; höchstens ein UAS darf gleichzeitig im Flug betrieben werden.
Nein. Die Freigabe des R+V Pauschalmodus gilt ausschließlich für private Nutzung beziehungsweise freigegebene private Tarife. Für gewerbliche oder kommerzielle Nutzung bleibt die gerätedokumentierte Lösung vorgesehen.
DrohnenProof ist der gerätedokumentierte Nachweismodus der R+V-Drohnenversicherung. Versichert sind die konkret dokumentierten UAS; der Nachweis ordnet Hersteller beziehungsweise Modell, MTOM und Seriennummer oder Gerätekennung der Polizze zu.
Nein. Im R+V Pauschalmodus ist der Versicherungsschutz auf höchstens ein gleichzeitig im Flug betriebenes UAS beschränkt. Für dieses UAS steht je Versicherungsfall die gesamte vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.
Fazit: Welche Versicherungsform ist besser?
Eine pauschale und eine gerätedokumentierte Drohnenversicherung können für Zeiträume ab 1. September 2026 beide gesetzlich zulässig sein. Die bessere Lösung hängt vom tatsächlichen Einsatz ab.
Pauschale Deckung ist besonders stark bei häufig wechselnden oder schwer individualisierbaren privaten Drohnenbeständen. Gerätedokumentation ist häufig stärker, wenn ein konkreter Versicherungsnachweis, andere Fernpiloten, mehrere gleichzeitig eingesetzte UAS, Auslandsflüge oder eine bereits vor dem Schaden geschaffene Beweisvorsorge wichtig sind. Unabhängig davon sollte der Drohnenbetreiber prüfen, ob er selbst Versicherungsnehmer und Polizzeninhaber ist.
Schlussregel: Flexibilität, wenn sie gebraucht wird. Konkreter Nachweis, wenn er wichtig ist.
Transparenz, Autoren und redaktionelle Verantwortung
Autoren: Mag. Johannes Fischler und Dominique Niederkofler, Versicherungsmakler
drohnenversicherung.com wird von AIR&MORE OG betrieben. AIR&MORE ist ein österreichischer Versicherungsmakler mit Spezialisierung auf Drohnen, Flugsport und Luftfahrt. AIR&MORE berät und vermittelt neben anderen auch die R+V-Drohnenversicherung, ist aber kein Versicherer.
Die allgemeine rechtliche Einordnung wird von der konkreten R+V-Produktdarstellung getrennt. Gutachten werden als fachliche Rechtsmeinungen gekennzeichnet. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und keine Prüfung des konkreten Versicherungsschutzes. Maßgeblich sind Gesetz, Antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen.
Quellen und weiterführende Dokumente
Rechtsquellen und Gesetzesmaterialien
- BGBl. I Nr. 80/2026 – kundgemachte LFG-Novelle vom 29. Juli 2026
- § 24j LFG – jeweils aktuelle RIS-Fassung
- § 24j LFG – Fassung ab 1. September 2026
- Ausschussbericht 579 der Beilagen XXVIII. GP
- Abänderungsantrag AA-73 – vorgeschlagene verpflichtende Gerätezuordnung
- Parlamentskorrespondenz Nr. 691 vom 6. Juli 2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- Verordnung (EG) Nr. 785/2004
- § 151 LFG – Haftungshöchstbeträge
- § 164 LFG – Pflichtversicherung
- § 166 LFG – Direktanspruch
- § 167 LFG – Anzeige von Beendigung oder Unterbrechung
- § 168 LFG – Versicherungsnachweis
- § 34 VersVG – Auskünfte und Belege
- § 74 VersVG – Versicherung für fremde Rechnung
- § 75 VersVG – Rechte des Versicherten
- § 158c VersVG – Schutz geschädigter Dritter
- § 129 VAG 2016 – Product Governance
- § 133 VAG 2016 – Produktinformation
Behördliche und aufsichtsrechtliche Informationen
Aktualisierte Drohnen-Rechtsgutachten
- Janezic/Schmidt 2020 – Drohnenbetreiber-Registrierung und Drohnenversicherung
- Janezic/Schmidt 2021 – Rechtsgutachten zur Drohnen-Haftpflichtversicherung und zur Frage der Gerätebezogenheit
- Weinrauch 2023 – Drohnenversicherungsrecht und Risikobewertung
- Weinrauch 2024 – Drohnenbetreiber, Versicherungsnehmer und Sammelpolizzen
