In diesem Beitrag sammeln wir typische Praxisfälle, in denen Drohnenbetreiber trotz erfolgreicher Registrierung bei der Austro Control keinen ausreichend eindeutigen oder rechtssicheren Versicherungsnachweis für das konkret betriebene UAS vorlegen können.

Die Beispiele sind anonymisiert, teilweise verdichtet und dienen der Veranschaulichung typischer Problemkonstellationen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung, zeigen aber, warum Drohnenbetreiber in Österreich ihre Versicherung nicht nur „irgendwie“, sondern nachvollziehbar, prüfbar und passend zum konkreten Drohnenbetrieb abschließen sollten.

Ausgangspunkt: Austro Control erfasst nur die Polizzennummer der Drohnenversicherung, überprüft sie aber nicht inhaltlich

Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes. Eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden. Keine Überprüfung der Versicherung möglich.
Austro Control & BMK zum Drohnen Regulativ: „Unionsrecht vs. nationales Recht (…) Registrierung des Betreibers vs. Versicherung des Gerätes“. „Eine Versicherungsbestätigung darf bei der Registrierung nicht verlangt werden. Keine Überprüfung der Versicherung möglich, wenn keine Bewilligung ausgestellt wird“
Bildquelle: BMK & Austro Control (08.10.2020), Drohnen Präsentation „Versicherung von Drohnen im neuen EU-Regulativ“, Folie 11

Die Präsentation der Austro Control und des BMK für den Österreichern Versicherungsverband (VVO) unterstreicht zusätzlich die Regelungen im österreichischen Luftfahrtgesetz (LFG). Denn laut § 24j Abs. 3 LFG hat ausschließlich der verantwortliche Drohnenbetreiber für den ordnungsgemäßen Versicherungsschutz seiner Drohnen zu sorgen. Nur der Betreiber ist für die Überprüfung seiner Drohnenversicherung auf deren Gesetzeskonformität verantwortlich, sonst niemand. Bei der verpflichtenden Registrierung gibt der Betreiber lediglich seine (hoffentlich) LFG-konforme „Polizzennummer“ bekannt, weitere Angaben zu seiner Drohnenversicherung oder ein Dateiupload erfolgen nicht:

„Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.“

Quelle: § 24j Abs. 3 LFG

Merksatz: Bei der Registrierung als Drohnenbetreiber überprüft die Austro Control die Drohnenversicherung nicht inhaltlich. Diese Prüfpflicht obliegt gemäß § 24j Abs. 3 LFG ausschließlich dem verantwortlichen Drohnenbetreiber.

Drohnenbetreiber bestätigen ihre Eigenverantwortung bei der Überprüfung der Drohnenversicherung

Der verantwortliche Drohnenbetreiber bestätigt seine Eigenverantwortlichkeit für die gesetzeskonforme Drohnenversicherung dann auch auf seiner amtssignierten Registrierungsbestätigung für Drohnenbetreiber von der Austro Control:

„Der Betreiber bestätigt, alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben (…) für den Betrieb eine Versicherung abgeschlossen zu haben, welche den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes entspricht.“

Austro Control Registrierungsbestätigung für Drohnenbetreiber: Betreiber bestätigt Drohnenversicherung gemäß Luftfahrtgesetz abgeschlossen zu haben.
Bildquelle: Registrierungsbestätigung für Drohnenbetreiber von der Austro Control, 2025

Beispiele: Probleme mit fehlender Drohen-Seriennummer

Die folgenden realistischen Fallkonstellationen illustrieren, warum die gesetzlich verankerte Gefährdungshaftung für Drohnen gemäß § 148 Abs. 1 LFG in Österreich eine Identifizierbarkeit der Drohne in der Polizze bzw. im Versicherungsnachweis bedingt. Diese Identifizierbarkeit wird typischerweise über Modell/Hersteller, Abfluggewicht und Seriennummer sichergestellt.